RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os87/26i
Entscheidungsdatum
2026-09-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00087.26I.0922.000
Dokumentnummer
JJT_20260922_OGH0002_0140OS00087_26I0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht St. Pölten hatte den Angeklagten im zweiten Rechtsgang erneut mehrerer Vergehen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach den Urteilsannahmen hatte er als im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung beschäftigter Amtsträger Bargeld für pflichtwidrige Amtsgeschäfte angenommen. [2] [4]

Ein Teil des Schuldspruchs betraf insgesamt 2.000 Euro, die der Angeklagte zwischen September 2009 und 16. März 2011 für vier Firmenbuchabfragen und die Erstellung eines Organigramms angenommen haben soll. Gegen das Urteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung; auch die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. [2] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete die Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO als berechtigt. Das Erstgericht hatte erneut keine ausreichenden Feststellungen zu verjährungshemmenden Maßnahmen getroffen. Damit war die rechtliche Annahme, die Strafbarkeit der abgeurteilten Taten sei nicht verjährt, nicht schlüssig begründet. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht St. Pölten. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte wurden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen. [1] [5] [6]

Die Entscheidung stellt nicht abschließend fest, dass die Taten verjährt sind. Ausschlaggebend war vielmehr, dass die Feststellungen eine rechtliche Beurteilung der Verjährungshemmung nicht trugen. Auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde musste der OGH deshalb nicht eingehen. [3] [1]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen der Verjährungshemmung und die dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Der Schuldspruch wegen Bestechlichkeit bildete den materiell-rechtlichen Ausgangspunkt der Prüfung. [2] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH hob das Bestechlichkeitsurteil wegen unzureichender Feststellungen zur Verjährungshemmung auf. Ermittlungsmaßnahmen müssen der Aufklärung des Verdachts jener konkreten historischen Taten dienen, deren Verjährung geprüft wird. Entscheidend ist die sachverhaltsmäßige Abgrenzung, nicht die rechtliche Qualifikation. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht St. Pölten verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht St. Pölten verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00087_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* – im zweiten Rechtsgang erneut (vgl zum ersten 14 Os 116/25b) – mehrerer Vergehen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* als im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) beschäftigter Amtsträger für die pflichtwidrige, nämlich mit seinen konkreten Amts- und Dienstpflichten in Widerspruch stehende, Vornahme von Amtsgeschäften Vorteile in Form von Bargeld angenommen, und zwar

C/ zwischen September 2009 und 16. März 2011 insgesamt 2.000 Euro für vier Firmenbuchabfragen und die Erstellung eines Organigramms;

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* – im zweiten Rechtsgang erneut (vgl zum ersten 14 Os 116/25b) – mehrerer Vergehen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* als im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) beschäftigter Amtsträger für die pflichtwidrige, nämlich mit seinen konkreten Amts- und Dienstpflichten in Widerspruch stehende, Vornahme von Amtsgeschäften Vorteile in Form von Bargeld angenommen, und zwar

C/ zwischen September 2009 und 16. März 2011 insgesamt 2.000 Euro für vier Firmenbuchabfragen und die Erstellung eines Organigramms;

D/ zwischen 14. und 25. September 2011 insgesamt 700 Euro für drei Firmenbuchabfragen sowie die Erstellung eines Berichts und eines Organigramms;

E/ zwischen 28. Mai und 13. August 2013 insgesamt 1.000 Euro für Firmenbuchabfragen und die Erstellung eines Organigramms;

G/ zwischen 25. April und 20. Mai 2014 insgesamt 1.000 Euro für die Erstellung eines Organigramms;

H/ zwischen 2. Dezember 2014 und 17. März 2015 insgesamt 1.000 Euro für vier Firmenbuchabfragen und die Erstellung eines Organigramms;

L/ zwischen 21. Oktober und 10. Dezember 2015 insgesamt 2.200 Euro für die Erstellung eines Organigramms.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00087_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 sowie 9 lit a und b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.

[4] Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit b) auf, dass das Erstgericht erneut keine ausreichenden Feststellungen zu verjährungshemmenden Maßnahmen getroffen hat, weshalb die (rechtliche) Annahme, die Strafbarkeit der vom Schuldspruch erfassten Taten sei nicht verjährt, unschlüssig ist (RIS‑Justiz RS0122332 [T1, T6, T7, T11]).

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[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 sowie 9 lit a und b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.

[4] Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit b) auf, dass das Erstgericht erneut keine ausreichenden Feststellungen zu verjährungshemmenden Maßnahmen getroffen hat, weshalb die (rechtliche) Annahme, die Strafbarkeit der vom Schuldspruch erfassten Taten sei nicht verjährt, unschlüssig ist (RIS‑Justiz RS0122332 [T1, T6, T7, T11]).

[5] Bereits im ersten Rechtsgang wurde zu AZ 14 Os 116/25b ausgeführt, dass eine Beschuldigtenvernehmung oder sonstige Maßnahmen im Sinne des § 58 Abs 3 Z 2 StGB nur dann verjährungshemmend wirken, wenn sie „zur Aufklärung des gegen den Täter gerichteten Verdachts“ durchgeführt werden. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als der Verdacht einer konkreten Straftat (im Sinn eines historischen Geschehens), deren Strafbarkeits-

verjährung geprüft wird. Auf die rechtliche Qualifikation der – Anlass für eine solche Ermittlungsmaßnahme bildenden – Tat kommt es nicht an, wohl aber auf deren (sachverhaltsmäßige) Individualisierung dergestalt, dass sie von anderen Taten (des Täters) abgegrenzt werden kann (14 Os 32/25z [Rz 11]; Marek in WK2 StGB § 58 Rz 16 und 21/8; vgl 13 Os 19/89 [wonach der Begriff „Tat“ in § 58 StGB {idF vor BGBl I 2007/93} bedeutungsgleich mit jenem ua in § 28 StGB, § 260 Abs 1 Z 1 und §§ 262, 267 StPO sei]; RIS‑Justiz RS0092145, RS0086365; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 58 Rz 18 und 25).

[6] Das Erstgericht stellte in diesem Zusammenhang lediglich fest, die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption habe „zur Aufklärung des gegen den Angeklagten gerichteten Verdachts“ mehrere, einzeln (unter Verweis auf die jeweilige Ordnungsnummer) angeführte Ermittlungsmaßnahmen angeordnet. Weiters sei der Angeklagte als Beschuldigter „auch zum Verdacht der Begehung der … Verbrechen der Bestechlichkeit“ vernommen worden (US 11). Diese sich weitgehend in der Wiedergabe der verba legalia erschöpfenden Urteilsannahmen enthalten keinen Sachverhaltsbezug (vgl RIS‑Justiz RS0119090), der eine Beurteilung dahin zuließe, ob der damals für die angeführten Ermittlungsmaßnahmen Anlass gebende Verdacht dieselben Taten (im Sinn eines historischen Geschehens) betraf wie der angefochtene Schuldspruch.

[7] Eine solche Beurteilung ist auch unter Zuhilfenahme (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19) der in den Entscheidungsgründen zitierten Aktenbestandteile nicht möglich. Dort wird nämlich (inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend) ein Verdacht dahingehend formuliert, dass B* von 2004 (später eingegrenzt auf 2009) bis 2016 „mit dem Vorsatz, dadurch andere in ihren Rechten auf Geheimhaltung und Datenschutz zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht“ habe, „indem er unter Ausnutzung seiner Dienststellung geheime Informationen einholte und diese gegen Bezahlung“ (in Höhe von [zuletzt angeführt] insgesamt etwa 90.000 Euro) weitergegeben habe (vgl etwa ON 32, 2; 99, 2 f und 188, 99).

[8] Selbst wenn die Formulierung einer Verdachtslage mehrere gleichartige, bloß pauschal individualisierte Straftaten zusammenfasst, muss dies – unter dem hier in Rede stehenden Aspekt der Verjährungshemmung – in einer Weise geschehen, dass eine Abgrenzung dieser (unter Umständen zahlenmäßig [noch] nicht feststehenden) Taten zwar nicht untereinander, wohl aber gegen andere möglich ist (vgl [zum Begriff der gleichartigen Verbrechensmenge bloß pauschal individualisierter Taten und deren Konsequenzen] RIS‑Justiz RS0119552; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 13, 33, 291, 520 und 576). Dies ist hier nicht der Fall, denn die – an den im Urteil zitierten Fundstellen dargestellte – Verdachtslage betraf (soweit sachverhaltsmäßig überhaupt konkretisiert [vgl ON 57 iVm ON 39]) die „gegen Bezahlung“ erfolgte Einholung geheimer Informationen und deren Weitergabe, also eine vom Schuldspruch nicht erfasste Verknüpfung von Vorteilen mit anders gearteten Amtsgeschäften.

[9] Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die sofortige Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Sitzung (§ 285e StPO).

[10] Eine Antwort auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich somit.

[11] Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00087_26I0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * B* wegen Vergehen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 22. April 2026, GZ 32 Hv 67/22p‑820.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00087_26I0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht St. Pölten verwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00087_26I0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00087_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Verjährungshemmende Ermittlungsmaßnahmen müssen sich auf den Verdacht der konkret zu prüfenden historischen Tat beziehen.
  • Entscheidend ist die sachverhaltsmäßige Abgrenzung der Tat, nicht ihre rechtliche Qualifikation.
  • Die bloße Aufzählung von Ermittlungsmaßnahmen und die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reichen nicht aus.
  • Die Aufhebung bedeutet keine abschließende Feststellung der Verjährung; das Erstgericht muss neuerlich entscheiden.

Häufige Fragen

Warum hob der OGH in 14Os87/26i das Bestechlichkeitsurteil auf?

Das Erstgericht hatte keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob Ermittlungsmaßnahmen die Verjährung der abgeurteilten Taten hemmten. Die Annahme fehlender Verjährung war daher rechtlich nicht schlüssig begründet.

Wann wirken Ermittlungsmaßnahmen nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB verjährungshemmend?

Nach der Entscheidung müssen sie der Aufklärung des Verdachts jener konkreten historischen Tat dienen, deren Verjährung geprüft wird. Die Tat muss sachverhaltsmäßig von anderen Taten abgrenzbar sein; ihre rechtliche Qualifikation ist nicht entscheidend.

Müssen mehrere gleichartige Taten einzeln voneinander abgegrenzt werden?

Für die hier behandelte Verjährungshemmung nicht zwingend. Auch ein Verdacht mehrerer bloß pauschal individualisierter gleichartiger Taten kann genügen. Diese müssen jedoch gegenüber anderen Taten abgrenzbar bleiben.

Hat der OGH die Taten endgültig als verjährt beurteilt?

Nein. Der OGH hob das Urteil wegen unzureichender Feststellungen zur Verjährungshemmung auf und verwies die Sache an das Landesgericht St. Pölten zurück. Eine abschließende Feststellung der Verjährung enthält die Entscheidung nicht.

Quelle und Hinweis

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