RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os28/26p
Entscheidungsdatum
2026-07-02
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00028.26P.0702.000
Dokumentnummer
JJT_20260702_OGH0002_0140OS00028_26P0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Leoben verurteilte den Angeklagten am 21. Jänner 2026 wegen versuchter Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach §§ 15, 278f Abs 2 StGB sowie wegen terroristischer Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und krimineller Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB. Die beiden letztgenannten Schuldsprüche stützten sich auf dasselbe Verhalten wie der erste Schuldspruch. [4] [6]

Nach den vom OGH wiedergegebenen Urteilsfeststellungen suchte der Angeklagte zwischen Anfang 2025 und dem 20. Juli 2025 im Internet nach Informationen zum Bombenbau und zu früheren terroristischen Anschlägen. Er wollte zumindest einen Anschlag im Namen des IS begehen. Festgestellt waren außerdem der Konsum radikal-islamistischer Inhalte und die Speicherung einzelner propagandistischer Inhalte auf seinem Laptop beziehungsweise in einem Cloud-Konto. [6]

Die Staatsanwaltschaft erhob zugunsten des Angeklagten eine Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO gegen die Schuldsprüche wegen terroristischer Vereinigung und krimineller Organisation. Der OGH erachtete diese Subsumtionsrüge als berechtigt. [3]

Ausführungen des OGH

Entscheidend war die Unterscheidung zwischen einer Beteiligung „auf andere Weise“ nach § 278 Abs 3 dritter Fall StGB und einer Beteiligung durch Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der kriminellen Ausrichtung nach dessen erstem Fall. Die erstgerichtlich angenommene Beteiligung auf andere Weise war durch die Feststellungen nicht getragen. [6]

Ergebnis

Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt und hob die Punkte 2 und 3 des Schuldspruchs auf. Davon erfasst waren auch der Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und der Beschluss über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht. In diesem Umfang wurde die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben zurückverwiesen. [1] [5]

Der Schuldspruch wegen versuchter Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat blieb unberührt. Eine ersatzlose Beseitigung der angefochtenen Schuldsprüche erfolgte nicht, weil eine Strafbarkeit nach § 278 StGB noch zu prüfen ist. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die materiell-rechtlichen Voraussetzungen unterschiedlicher Beteiligungsformen und die prozessualen Folgen einer erfolgreichen Subsumtionsrüge. [6] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine Beteiligung auf andere Weise nach § 278 Abs 3 dritter Fall StGB verlangt ein objektiv zumindest potentiell förderndes Verhalten. Die festgestellten Internetrecherchen und Speicherungen mit dem Ziel eines Anschlags im Namen des IS genügten dafür nicht. Der OGH hob die Schuldsprüche wegen terroristischer Vereinigung und krimineller Organisation samt Strafausspruch und Widerrufsbeschluss auf. Im weiteren Verfahren ist eine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB zu prüfen; der Schuldspruch nach §§ 15, 278f Abs 2 StGB blieb unberührt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Punkten 2./ und 3./ des Schuldspruchs, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), sowie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Punkten 2./ und 3./ des Schuldspruchs, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), sowie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_0140OS00028_26P0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach §§ 15, 278f Abs 2 StGB (1./) sowie jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (2./) und der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (3./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er von Anfang 2025 bis 20. Juli 2025 in B*

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach §§ 15, 278f Abs 2 StGB (1./) sowie jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (2./) und der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (3./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er von Anfang 2025 bis 20. Juli 2025 in B*

1./ sich Informationen aus dem Internet zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB) zu verschaffen versucht, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB) zu begehen, indem er nach Informationen zur Herstellung von Bomben und nach vorherigen terroristischen Anschlägen „gegen westliche Länder“ mit dem Ziel suchte, einen derartigen Anschlag zu verüben;

2./ sich durch die zu 1./ angeführte Tat als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der im Urteil näher beschriebenen Vereinigung „Islamischer Staat“ (kurz: IS), die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB), insbesondere die Ermordung tausender „Ungläubiger“ ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung in deren Ziel, einen nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels fördert;

3./ sich durch die zu 1./ angeführte Tat an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich an der insbesondere in Syrien und im Irak agierenden, aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung „Islamischer Staat“, welche die im angefochtenen Urteil näher bezeichnete Zweckausrichtung im Sinn des § 278a Z 1 bis 3 StGB verfolgt, als Mitglied in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Verbindung und deren strafbare Handlungen fördert.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_0140OS00028_26P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Die von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten gegen die Punkte 2./ und 3./ des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.

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[3] Die von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten gegen die Punkte 2./ und 3./ des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.

[4] Nach den Urteilsfeststellungen (US 8 ff) fasste der Angeklagte Anfang 2025 den Entschluss, sich (erneut) dem IS als Mitglied anzuschließen. In Umsetzung seines Tatplans begann er im Internet und in den sozialen Medien radikal-islamistische Inhalte – unter anderem die im Urteil exemplarisch angeführten – zu konsumieren. Am 10. Mai 2025 speicherte er das Dokument „about GIM“ „in der Cloud“ (dem „auf seinen Namen lautenden Google-Drive-Account“). Es handelt sich dabei zusammengefasst um die Statuten einer auf WhatsApp und Youtube aktiven Gruppierung, die sich zum IS sowie unter anderem zu dem Ziel bekennt, ein weltweites Kalifat zu errichten, wobei auf der korrespondierenden Instagram-Seite „gim_official 2014“ die Begehung von Anschlägen durch deren Mitglieder thematisiert und Bombenbaupläne verbreitet werden. Zudem speicherte der Angeklagte am 17. Juni 2025 ein Video von der Ansprache des Emirs von al-Qaida auf der arabischen Halbinsel (AQAP), * A*, auf seinem Laptop ab, wobei in diesem Video die Dschihadisten „im Westen“ aufgerufen werden, einfache und unkomplizierte Anschläge zu verüben. Der Angeklagte entschloss sich, die terroristische Vereinigung IS in deren Ziel der Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaates dadurch zu fördern, dass er eine oder mehrere von dieser zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB begeht. Zu diesem Zweck suchte er ab Beginn 2025 bis zum 20. Juli 2025 (US 10 iVm US 2 und 19) im Internet nach Informationen zur Herstellung von Bomben und nach Berichten über vorherige terroristische Anschläge „gegen westliche Länder“, wobei er dabei – wie im oben angeführten Video von * A* gefordert – das Ziel verfolgte, ebenfalls zumindest einen derartigen Anschlag im Namen des IS zu verüben und sich dadurch an der terroristischen Vereinigung IS zu beteiligen. Er handelte dabei in der Absicht, sich in einem Medium Informationen zu verschaffen, die zur Begehung (zumindest einer) terroristischen Straftat dienen. Es kam ihm dabei geradezu darauf an, auf Basis dieser Anleitungen Bomben zu bauen und damit eine terroristische Straftat als Mitglied des IS zu begehen. Weiters handelte er im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch die terroristische Vereinigung IS in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB, zu fördern. Er war sich zudem bewusst, dass die terroristische Vereinigung IS auch eine kriminelle Organisation im dargelegten Sinn des § 278a StGB ist und beteiligte sich an dieser, um diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu fördern. Er handelte dabei wiederum im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch diese kriminelle Organisation in ihren dargestellten Zielen und deren dazu als erforderlich angesehenen strafbaren Handlungen gemäß § 278c Abs 1 StGB zu fördern. „Das Abspeichern derartiger Materialien“ konnte dem Angeklagten „nicht nachgewiesen werden“ (US 16).

[5] Die Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (2./) und der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (3./) setzen in der hier vom Erstgericht (rechtlich) angenommenen Variante einer Begehung iVm § 278 Abs 3 dritter Fall StGB ein Beteiligen auf andere Weise in dem Wissen, dadurch die Vereinigung (Organisation) oder deren strafbare Handlungen zu fördern, voraus. Das Gesetz vertypt somit Beitragshandlungen (vgl § 12 dritter Fall StGB) selbständig in einem eigenen Tatbestand (vgl zum sogenannten „Beihilfedelikt“ [jeweils zu § 114 FPG] 11 Os 119/11a und 15 Os 74/22d; Tipold in WK2 FPG § 114 Rz 2 ff; allgemein Fuchs/Zerbes, AT I12 27/42 und 32/2). Dieser verlangt demnach in objektiver Hinsicht ein Verhalten, das sich zwar nicht konkret fördernd auswirken (vgl RIS‑Justiz RS0132439; Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 44 [„schlichtes Tätigkeitsdelikt“]), das aber doch – sei es in Form eines physischen oder eines psychischen Beitrags (vgl [zu § 278b Abs 2 StGB] RIS-Justiz RS0129800) – zumindest potentiell fördernden Charakter haben muss (vgl EBRV 1166 BlgNR XXI. GP 36; Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 39 und § 278b Rz 11; ähnlich Reindl-Krauskopf/Salimi, SbgK § 278 Rz 62 [„wenn diese Verhaltensweisen zumindest abstrakt geeignet sind, eine solche Förderung zu bewirken“] und 61 [wo allerdings – offenbar nach Art eines Zwischenerfolgs – verlangt wird, dass die „Unterstützungsleistung … zumindest der Vereinigung zugekommen sein“ müsse]; zu möglichen Fallkonstellationen vgl auch Sadoghi, SbgK § 278b Rz 64 ff). Dies kommt bei einem (wie hier festgestellten) nicht nach außen (gegenüber der kriminellen Vereinigung, der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung) tretenden Verhalten – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – grundsätzlich nicht in Betracht.

[6] Diese Auslegung des objektiven Tatbestands findet übrigens auch im subjektiven Erfordernis eines Wissens, „dadurch“ die Vereinigung (Organisation) oder deren strafbare Handlungen zu fördern, eine Stütze. Eine dahingehende Feststellung zum erweiterten Vorsatz (in Form der Wissentlichkeit) ohne Entsprechung eines nach außen tretenden (solcherart potentiell fördernden) Verhaltens bliebe nämlich ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090; vgl [zu § 302 StGB] RIS-Justiz RS0095844 [T10]; vgl erneut Reindl-Krauskopf/Salimi, SbgK § 278 Rz 62).

[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) macht daher zutreffend geltend, dass das hier (allein) festgestellte Suchen nach propagandistischen Informationen radikal-islamistischen Inhalts im Internet (und deren Abspeichern „auf seinem Laptop“ oder „in der Cloud“) sowie „zur Herstellung von Bomben“ und zu „Berichten über vorherige terroristische Anschläge“ mit dem Ziel, „ebenfalls zumindest einen derartigen Anschlag im Namen des IS“ zu begehen, – ungeachtet der Strafbarkeit nach § 278f Abs 2 StGB (Punkt 1./ des Schuldspruchs) – kein Beteiligen im Sinn des § 278 Abs 3 dritter Fall (iVm § 278a zweiter Fall oder § 278b Abs 2) StGB darstellt.

[8] Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils wie im Spruch ersichtlich (§ 285e StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

[10] Sofortige Entscheidung in der Sache selbst (durch ersatzlose Beseitigung der angefochtenen Punkte des Schuldspruchs) hatte jedoch aus folgenden Gründen nicht zu ergehen:

[11] Anstelle Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB und an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB „auf andere Weise“ (§ 278 Abs 3 dritter Fall StGB) wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte durch das inkriminierte Verhalten an einer kriminellen Vereinigung durch Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung beteiligt hat (§ 278 Abs 1 [iVm Abs 3 erster Fall] StGB). Dies setzt voraus, dass die kriminelle Vereinigung (auch) auf Ausführung einer derartigen strafbaren Handlung (hier: § 278f Abs 2 StGB) ausgerichtet war (vgl Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 36; vgl hingegen Reindl‑Krauskopf/Salimi, SbgK § 278 Rz 55 [die eine Tat, „die dem Gesamtwillen und damit den Interessen der Vereinigung dient“, für ausreichend halten]; vgl [zur Unmaßgeblichkeit eines „Gesamtwillens“] 13 Os 47/21t [Rz 26]; 14 Os 22/22z, 23/22x [Rz 9]). Dies ist mit Blick auf die Aufzählung sogenannter „Vereinigungsdelikte“ in § 278 Abs 2 (mit Verweis auf unter anderem § 278d Abs 1 Z 9 und der dortigen [uneingeschränkten] Nennung des § 278f) StGB grundsätzlich möglich. Die Beschränkung im Sinn des § 278 Abs 3 erster Fall StGB in Betracht kommender „strafbarer Handlungen“ auf die konkrete Zweckausrichtung der kriminellen Vereinigung ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dessen begriffliche Übereinstimmung in Abs 3 („im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung“) und Abs 2 („die darauf ausgerichtet ist“) kongruente Auslegung nahelegt. Sie entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung zu jenen Tatbeständen, die (unselbständige) Qualifikationen strafbarer Handlungen für den Fall deren Begehung „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“ normieren (RIS‑Justiz RS0133638 [zu § 130 StGB] und RS0088067 [T10 {zu § 28a SMG}]; idS auch Stricker in WK2 StGB § 130 Rz 53 und 60; Eder‑Rieder in WK2 StGB § 143 Rz 4 f; Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 46 und 56; Kienapfel/Schmoller BT II2 § 130 Rz 50; [grundsätzlich auch, wenngleich tendenziell etwas weiter] Salimi, SbgK § 130 Rz 49; vgl auch [zur Spezialität solcher Tatbestände im Verhältnis zu § 278 StGB] RIS‑Justiz RS0119763).

[12] Aus dem Vorgesagten folgt aber auch, dass Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied im Sinn des § 278 Abs 3 erster Fall StGB allein durch Begehung des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f StGB nicht in Betracht kommt, weil dies nach dem jeweiligen Tatbild (mangels Nennung der strafbaren Handlung) weder möglicher Zweckausrichtung nach § 278a noch nach § 278b StGB entspricht.

[13] Ob das zu Punkt 1./ des Schuldspruchs angelastete Verhalten der Zweckausrichtung des IS als krimineller Vereinigung entsprach und sich der Vorsatz des Angeklagten auf diese Zweckausrichtung, auf die Begehung der strafbaren Handlung in deren Rahmen und die sonstigen Vereinigungsmerkmale bezogen hat, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_0140OS00028_26P0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 21. Jänner 2026, GZ 11 Hv 112/25m-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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[5]

RIS-Text – Auszug

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Punkten 2./ und 3./ des Schuldspruchs, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), sowie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben verwiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach §§ 15, 278f Abs 2 StGB (1./) sowie jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (2./) und der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (3./) schuldig erkannt.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Beteiligung auf andere Weise verlangt einen objektiv zumindest potentiell fördernden Beitrag; eine tatsächliche Förderungswirkung ist nicht erforderlich.
  • Die festgestellten Internetrecherchen und Speicherungen mit Anschlagsabsicht erfüllten diese Beteiligungsform nicht.
  • Eine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung durch eine Tat nach § 278f Abs 2 StGB bleibt bei entsprechender Zweckausrichtung und entsprechendem Vorsatz grundsätzlich möglich.
  • Die Teilaufhebung ließ den Schuldspruch nach §§ 15, 278f Abs 2 StGB unberührt und führte nicht zu einer abschließenden Entscheidung über die übrige Strafbarkeit.

Häufige Fragen

Reicht Internetrecherche für die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung?

Nach dieser Entscheidung genügten die festgestellten Recherchen und Speicherungen nicht für eine Beteiligung auf andere Weise. Erforderlich ist ein zumindest potentiell förderndes Verhalten; bei fehlendem Außenbezug kommt dies ohne besondere Umstände grundsätzlich nicht in Betracht.

Muss die Vereinigung tatsächlich gefördert worden sein?

Nein. Für die hier geprüfte Beteiligungsform genügt ein objektiv potentiell fördernder Beitrag. Die bloße Absicht oder das Wissen des Täters ersetzt einen solchen Beitrag aber nicht.

Hat der OGH den Angeklagten freigesprochen?

Nein. Der OGH hob zwei Schuldsprüche und die damit verbundenen Aussprüche auf und verwies die Sache insoweit zurück. Der Schuldspruch wegen versuchter Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat blieb unberührt.

Was muss das Landesgericht im weiteren Verfahren prüfen?

Es muss eine mögliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB prüfen. Offen sind insbesondere die entsprechende Zweckausrichtung der Vereinigung und der darauf sowie auf die weiteren Vereinigungsmerkmale bezogene Vorsatz.

Quelle und Hinweis

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Die Quellen-ID ris-3 wird für den im Anschluss an diese Quelle mitgelieferten Volltextauszug verwendet; dieser hat keine gesonderte Quellen-ID.

Der holding-Text ist eine redaktionelle Zusammenfassung und kein wörtlicher Gerichtsspruch.

Die Entscheidung betrifft die konkret festgestellte Beteiligung; sie erklärt Internetrecherchen mit terroristischer Zielsetzung nicht allgemein für straflos.

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