RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Graz führte aufgrund Europäischer Haftbefehle aus Deutschland und Kroatien ein Verfahren zur Übergabe des Betroffenen zur Strafverfolgung. Dieser war zuvor unter Spezialitätsvorbehalt von der Schweiz nach Österreich ausgeliefert und hier rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. Seine österreichische Strafhaft endete am 26. August 2026. [2] [6]
Die Zustimmung der Schweiz zur Weiterlieferung an Deutschland und Kroatien stand bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch aus. Mit gesonderter schweizerischer Zustimmung verhängte das Landesgericht am 26. August 2026 Übergabehaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr. Das OLG Graz setzte diese am 8. September 2026 fort. Dagegen erhob der Betroffene eine Grundrechtsbeschwerde, die der Sache nach Unverhältnismäßigkeit der Haft geltend machte. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied die Prüfung der Übergabehaft von der Frage, ob die Übergabe zulässig ist. Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüfte er die Haftentscheidung des Oberlandesgerichts anhand der konkret geltend gemachten gerichtlichen Verstöße. [3]
- Verhältnismäßigkeit der Haft: Zunächst prüft der OGH, ob die vom OLG angeführten bestimmten Tatsachen dessen Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis der Haftdauer zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe vertretbar tragen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung. [3]
- Beschleunigungsgebot: In einem weiteren Schritt beurteilt der OGH nach eigener Beweiswürdigung, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben. [3]
- Konkrete Beschwerdebehauptungen: Die Prüfung setzt voraus, dass nach Ausschöpfung des Instanzenzugs entsprechende Verstöße durch das Gericht in der Grundrechtsbeschwerde konkret behauptet werden. [3]
- Gewicht der Tatvorwürfe: Das OLG berücksichtigte sieben vorgeworfene gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangene Bankanschlussdiebstähle, vorwiegend zum Nachteil betagter Opfer. Es verwies auf Strafdrohungen von fünf Jahren in Deutschland und drei Jahren in Kroatien sowie auf die bisherige Übergabehaft. [3]
- Ausstehende Weiterlieferungszustimmung: Die Einwände zu fehlenden Feststellungen über den Beginn der 90-tägigen Entscheidungsfrist und den Bearbeitungsstand des Zustimmungsverfahrens betrafen nach dem OGH die Zulässigkeit der Übergabe. Sie zeigten keinen für die Übergabehaft bedeutsamen Umstand auf. [3]
- Keine willkürliche Haftentscheidung: Die zusätzliche Erwähnung einer abstrakten Entscheidungsfrist machte die Haftentscheidung nicht willkürlich. Sie beruhte auf den gesetzlichen Verhältnismäßigkeitskriterien und berücksichtigte entgegen dem Beschwerdevorbringen die bisherige Haftdauer. [3]
Ergebnis
Der OGH verneinte eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit und wies die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch ab. Gegenstand dieser Entscheidung war die Fortsetzung der Übergabehaft, nicht eine abschließende Bewilligung der Übergabe an Deutschland oder Kroatien. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Für die Haftprüfung standen die Vorschriften über die Verhältnismäßigkeit und Beschleunigung der Haft sowie die Anforderungen an die Grundrechtsbeschwerde im Mittelpunkt. Die Zustimmung zur Weiterlieferung bildete davon einen gesonderten rechtlichen Themenkreis. [3]
- § 173 Abs 1 StPO: Die Bestimmung liefert den Maßstab für das Verhältnis der Haft zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe. [3]
- § 177 Abs 1 StPO: Die Bestimmung ist Grundlage der Prüfung, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben. [3]
- § 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 GRBG: Die Prüfung knüpft an konkret behauptete gerichtliche Verstöße nach Ausschöpfung des Instanzenzugs an. [3]
- § 18 Abs 2 EU-JZG und § 29 Abs 1 ARHG: Diese Vorschriften wurden bei der Verhängung der Übergabehaft gemeinsam mit den Haftgründen nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO herangezogen. [3]
- Art 15 Abs 1 EuAlÜbk und Art 4 des 4. Zusatzprotokolls: Auf diese Bestimmungen stützten sich die Ersuchen um schweizerische Zustimmung zur Weiterlieferung. Der OGH verwies ergänzend auf § 31 Abs 8 EU-JZG. [3]
- RIS-Justiz RS0120790 und RS0120452: RS0120790 wurde zur Verhältnismäßigkeits- und Beschleunigungsprüfung angeführt. RS0120452 stützte die Abgrenzung zwischen Übergabezulässigkeit und Übergabehaft. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde gegen die Fortsetzung der Übergabehaft ab. Maßgeblich waren die Haftdauer, die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe im Zeitpunkt der OLG-Entscheidung. Die konkret erhobenen Einwände zum Beginn der schweizerischen Zustimmungsfrist und zum Bearbeitungsstand betrafen die Zulässigkeit der Übergabe, nicht einen für die Haftprüfung bedeutsamen Umstand.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
* Z* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
* Z* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261007_OGH0002_0140OS00118_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Graz führt zu AZ 620 HSt 46/26g aufgrund Europäischer Haftbefehle des Amtsgerichts Oberhausen vom 18. März 2026, AZ 27 Gs 452/25, 722 Js 222/25 (ON 35.3), und der Staatsanwaltschaft der Gemeinde Dubrovnik vom 22. Mai 2026, AZ Kir-DO-21/2024, KMp-DO-11/2026 (ON 43), gemäß §§ 16 ff EU-JZG ein Verfahren wegen Übergabe des * Z* zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Kroatien.
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Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Graz führt zu AZ 620 HSt 46/26g aufgrund Europäischer Haftbefehle des Amtsgerichts Oberhausen vom 18. März 2026, AZ 27 Gs 452/25, 722 Js 222/25 (ON 35.3), und der Staatsanwaltschaft der Gemeinde Dubrovnik vom 22. Mai 2026, AZ Kir-DO-21/2024, KMp-DO-11/2026 (ON 43), gemäß §§ 16 ff EU-JZG ein Verfahren wegen Übergabe des * Z* zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Kroatien.
[2] Der Genannte befand sich bis 26. August 2026 in Österreich in Strafhaft (ON 53.2). Er war aufgrund eines Auslieferungsersuchens vom 13. Mai 2025 mit Bewilligung des Schweizer Bundesamts für Justiz vom 15. Mai 2025 unter dem Vorbehalt der Spezialität am 26. Februar 2026 zur Verfolgung der ihm im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Graz vom 17. April 2025, AZ 3 St 30/25w, zur Last gelegten Straftaten von der Schweiz nach Österreich ausgeliefert (ON 37, ON 50.3, ON 66 des Akts AZ 18 Hv 26/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz) und mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. März 2026, AZ 18 Hv 26/26z, wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB – unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2025, AZ SG.2025.141, – zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt worden (ON 78 des Akts AZ 18 Hv 26/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
[3] Ersuchen um Zustimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Weiterlieferung des Betroffenen sowohl an die Bundesrepublik Deutschland als auch an die Republik Kroatien (Art 15 Abs 1 EuAlÜbk iVm Art 4 4. ZP‑EuAlÜbk, vgl auch § 31 Abs 8 EU-JZG) wurden seitens der Staatsanwaltschaft veranlasst (ON 46.1 und ON 46.4), lagen aber – trotz Urgenz (ON 46.3) – im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts in der hier gegenständlichen Beschwerdesache nicht vor.
[4] Mit Beschluss vom 26. August 2026, AZ 22 HR 48/26y (ON 54.3), verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.34) und mit Zustimmung des Schweizer Bundesamts für Justiz vom 25. August 2026 (ON 51.3) über den Genannten die Übergabehaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG und § 29 Abs 1 ARHG.
[5] Das Oberlandesgericht Graz gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 8. September 2026, AZ 10 Bs 273/26m, nicht Folge und setzte die Übergabehaft aus den zuvor genannten Haftgründen fort (ON 61.4).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261007_OGH0002_0140OS00118_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Die gegen den zuletzt genannten Beschluss erhobene, der Sache nach Unverhältnismäßigkeit der Übergabehaft behauptende Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
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[6] Die gegen den zuletzt genannten Beschluss erhobene, der Sache nach Unverhältnismäßigkeit der Übergabehaft behauptende Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
[7] Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO) im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ist – auch im Übergabeverfahren nach §§ 16 ff EU-JZG – die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung über die Haft. Dabei prüft der Oberste Gerichtshof zunächst, ob aus den vom Beschwerdegericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis der Haft(‑dauer) zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (RIS-Justiz RS0120790 [insb T3], Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 6 ff), wobei insoweit nur auf die in § 173 Abs 1 letzter Satz StPO genannten Kriterien und den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung abzustellen ist (RIS-Justiz RS0120790 [T9]).
[8] In einem weiteren Schritt erfolgt – nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung – die Beurteilung, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 177 Abs 1 StPO; RIS‑Justiz RS0120790 [insb T1]).
[9] In diese Prüfung hat der Oberste Gerichtshof nur soweit einzutreten, als – nach Ausschöpfung des Instanzenzugs – entsprechende Verstöße durch das Gericht (§ 1 Abs 1 GRBG) in der Beschwerde konkret behauptet werden (§ 3 Abs 1 erster Satz GRBG; Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 16 mwN).
[10] Gegenständlich gelangte das Oberlandesgericht zum Schluss, dass die Fortsetzung der seit 26. August 2026 dauernden Übergabehaft – „auch mit Blick auf die in Artikel 15 Abs 1 EuAlÜbk normierte(n) Entscheidungsfrist der ersuchten Vertragspartei von maximal 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung und der in Artikel 12 Abs 2 EuAlÜbk erwähnten Unterlagen“ – weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, weil (in der Beschwerdeentscheidung detailliert angeführte, insgesamt sieben) gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangene Taschendiebstähle in Form sogenannter „Bankanschlussdiebstähle“ vorwiegend zum Nachteil betagter Opfer und angedrohte Freiheitsstrafen von fünf (Deutschland) sowie drei (Kroatien) Jahren „in Rede stehen“ (ON 61.4, 8).
[11] Mit dem (mehrfach vorgebrachten) Einwand, es würden Feststellungen zum Beginn der 90-tägigen Entscheidungsfrist des ersuchten Staats und zum Bearbeitungsstand im Zustimmungsverfahren fehlen, spricht die Beschwerde die Frage der Zulässigkeit der Übergabe, aber keinen für die Frage der Übergabehaft bedeutsamen Umstand an (RIS-Justiz RS0120452).
[12] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde behauptet, die Nennung der 90-tägigen Entscheidungsfrist ohne Kenntnis des Fristbeginns lasse offen, „welche zeitliche Aussage“ diese Frist für die weitere Anhaltung des Betroffenen und den zu erwartenden Wegfall des Übergabehindernisses zulasse, und die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts angeführten Strafdrohungen sowie das Gewicht der Vorwürfe ersetzten „keine nachvollziehbare Einordnung“ des bestehenden Übergabehindernisses „und seiner Bedeutung für die weitere Haftdauer“.
[13] Dass das Oberlandesgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch eine abstrakte, das Übergabeverfahren betreffende Entscheidungsfrist nennt, macht die auf die in § 173 Abs 1 letzter Satz StPO genannten Kriterien gestützte und – dem Beschwerdeeinwand zuwider – die bisherige Dauer der Übergabehaft berücksichtigende Entscheidung nicht willkürlich.
[14] Die Grundrechtsbeschwerde zeigt daher keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit auf und war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261007_OGH0002_0140OS00118_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in Gegenwart der FOI Fuchs als Schriftführerin in der Übergabesache des * Z*, AZ 22 HR 48/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. September 2026, AZ 10 Bs 273/26m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261007_OGH0002_0140OS00118_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Staatsanwaltschaft Graz führt zu AZ 620 HSt 46/26g aufgrund Europäischer Haftbefehle des Amtsgerichts Oberhausen vom 18. März 2026, AZ 27 Gs 452/25, 722 Js 222/25 (ON 35.3), und der Staatsanwaltschaft der Gemeinde Dubrovnik vom 22. Mai 2026, AZ Kir-DO-21/2024, KMp-DO-11/2026 (ON 43), gemäß §§ 16 ff EU-JZG ein Verfahren wegen Übergabe des * Z* zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Kroatien.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261007_OGH0002_0140OS00118_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Der Genannte befand sich bis 26. August 2026 in Österreich in Strafhaft (ON 53.2). Er war aufgrund eines Auslieferungsersuchens vom 13. Mai 2025 mit Bewilligung des Schweizer Bundesamts für Justiz vom 15. Mai 2025 unter dem Vorbehalt der Spezialität am 26. Februar 2026 zur Verfolgung der ihm im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Graz vom 17. April 2025, AZ 3 St 30/25w, zur Last gelegten Straftaten von der Schweiz nach Österreich ausgeliefert (ON 37, ON 50.3, ON 66 des Akts AZ 18 Hv 26/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz) und mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. März 2026, AZ 18 Hv 26/26z, wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB – unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2025, AZ SG.2025.141, – zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt worden (ON 78 des Akts AZ 18 Hv 26/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261007_OGH0002_0140OS00118_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Verhältnismäßigkeit der Übergabehaft wird anhand der OLG-Entscheidung und der damals maßgeblichen Umstände geprüft.
- Neben dem Verhältnis von Haftdauer und Tatgewicht ist die gerichtliche Beschleunigung des Verfahrens zu prüfen.
- Die konkreten Einwände zur schweizerischen Zustimmungsfrist betrafen hier die Übergabezulässigkeit, nicht die Haftprüfung.
- Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde ab und verneinte eine Verletzung der persönlichen Freiheit.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 14Os118/26y?
Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde gegen die Fortsetzung der Übergabehaft ab. Die konkret erhobenen Einwände zeigten keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit auf.
Wie prüft der OGH die Verhältnismäßigkeit der Übergabehaft?
Er prüft zunächst, ob das OLG ein vertretbares Verhältnis zwischen Haftdauer, Bedeutung der Sache und erwarteter Strafe angenommen hat. In einem weiteren Schritt beurteilt er, ob die Gerichte alles Mögliche zur Haftverkürzung unternommen haben. Die Prüfung erfolgt im Rahmen konkret behaupteter gerichtlicher Verstöße.
Welche Rolle spielte die ausstehende Zustimmung der Schweiz?
Die Schweiz hatte der Weiterlieferung an Deutschland und Kroatien noch nicht zugestimmt. Die Beschwerde beanstandete fehlende Feststellungen zum Fristbeginn und Bearbeitungsstand. Der OGH ordnete diese konkreten Einwände der Zulässigkeit der Übergabe zu.
War die erwähnte 90-Tage-Frist eine Höchstdauer der Übergabehaft?
Der OGH behandelte sie als Entscheidungsfrist im Verfahren über die Zustimmung zur Weiterlieferung, nicht als Höchstdauer der Übergabehaft. Ihre zusätzliche Erwähnung machte die auf die gesetzlichen Haftkriterien gestützte OLG-Entscheidung nicht willkürlich.
Quelle und Hinweis
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