RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Wien führte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der terroristischen Vereinigung, der kriminellen Organisation sowie der Aufforderung zu und Gutheißung von terroristischen Straftaten. Dem Beschuldigten wurde unter anderem vorgeworfen, auf öffentlich zugänglichen YouTube- und X-Accounts ein Propagandavideo der Hamas veröffentlicht und positiv kommentiert zu haben. Es handelte sich um Verdachtsannahmen, nicht um einen Schuldspruch. [6]
Die Staatsanwaltschaft ordnete aufgrund gerichtlicher Bewilligung eine Wohnungsdurchsuchung und die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten an. Der Rechtsschutzbeauftragte wurde informiert, um eine Ermächtigung wurde aber nicht ersucht. Das OLG Wien hob die Bewilligung der Datenbeschlagnahme auf: Wegen der Stellung des Beschuldigten als Journalist und Medieninhaber hielt es eine Ermächtigung ausnahmslos für erforderlich. Dies nahm es trotz dringenden Tatverdachts und fehlenden Geheimnisschutzes der gesuchten Informationen an. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Rechtsansicht des OLG Wien aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes. Er unterschied zwischen der allgemeinen Information des Rechtsschutzbeauftragten, dem besonderen Ermächtigungserfordernis und der inhaltlichen Reichweite des Redaktionsgeheimnisses. [4] [6]
- Information und Ermächtigung: Die Beschlagnahme wird aufgrund gerichtlicher Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Der Rechtsschutzbeauftragte ist ehestmöglich zu informieren. Eine zusätzliche Ermächtigung nach § 115l Abs 1 StPO ist unter den dort geregelten Voraussetzungen erforderlich, nicht allein wegen der beruflichen Stellung der betroffenen Person. [6]
- Thematischer Geheimnisschutz: § 157 Abs 1 Z 4 StPO schützt die Vertraulichkeit journalistischer Informanten, Informationsquellen und anvertrauter Unterlagen. Das Aussageverweigerungsrecht dient nicht dazu, eine bestimmte Berufsgruppe allgemein vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen. [6]
- Daten ohne Bezug zum Redaktionsgeheimnis: Nach der Begründung des OLG zielte die Beschlagnahme auf Informationen, die keinem Geheimnisschutz unterlagen. Für deren Erhebung war keine Ermächtigung nach § 115l Abs 1 StPO erforderlich. Der Umgehungsschutz reicht nur so weit wie das einschlägige Aussageverweigerungsrecht. [6]
- Dringender Tatverdacht gegen den Geheimnisträger: Ist der Berufsgeheimnisträger selbst der Tat dringend verdächtig, gilt der Umgehungsschutz grundsätzlich nicht. Zur Aufklärung dieses Verdachts dürfen grundsätzlich Ermittlungsmaßnahmen nach dem achten Hauptstück der StPO ergriffen werden. [6]
- Ermächtigung bei besonderen Maßnahmen: Auch bei dringendem Tatverdacht verlangt das Gesetz für bestimmte Maßnahmen eine vorherige Ermächtigung. Der OGH nennt insbesondere die Briefbeschlagnahme, Auskünfte über Nachrichtenübermittlungsdaten, die Lokalisierung technischer Einrichtungen sowie bestimmte Nachrichten- und Personenüberwachungen. [6]
Ergebnis
Mit Entscheidung vom 7. Jänner 2026 stellte der OGH fest, dass die vom OLG Wien angenommene ausnahmslose Ermächtigungspflicht das Gesetz verletzt. Die beanstandete Rechtsansicht betraf eine Datenbeschlagnahme bei einem dringend tatverdächtigen Medieninhaber, die auf nicht geheimnisgeschützte Informationen gerichtet war. [4] [1]
Da die Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten wirkte, blieb es gemäß § 292 vorletzter Satz StPO bei ihrer Feststellung. Die Entscheidung enthält keinen Schuldspruch über die im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe. [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die strafprozessualen Regeln zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sowie deren Verhältnis zum Redaktionsgeheimnis. Die im Ermittlungsverfahren genannten Straftatbestände bilden den Hintergrund, nicht den Schwerpunkt der Entscheidung. [6] [1]
- § 115f Abs 1 und 2 StPO: Die Datenbeschlagnahme setzt ihre Erforderlichkeit aus Beweisgründen und bestimmte Tatsachen voraus, die wesentliche Informationen zur Aufklärung einer Straftat erwarten lassen. Sie bedarf gerichtlicher Bewilligung und staatsanwaltschaftlicher Anordnung. [6]
- § 115l Abs 1 StPO: Die Bestimmung regelt die Information und Prüfkompetenz des Rechtsschutzbeauftragten sowie das besondere Ermächtigungserfordernis. Der dritte und vierte Satz sind im Zusammenhang mit dem jeweiligen Geheimnisschutz zu lesen. [6] [1]
- § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO; § 31 MedienG: Diese Bestimmungen betreffen das journalistische Aussageverweigerungsrecht und dessen Schutz vor Umgehung. Geschützt sind insbesondere Quellen und im Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit anvertraute Informationen. [6] [1]
- § 144 Abs 3 StPO; § 147 Abs 2 StPO: Bei dringendem Tatverdacht gegen den Geheimnisträger entfällt grundsätzlich der Umgehungsschutz. Für die vom OGH bezeichneten besonderen Ermittlungsmaßnahmen bleibt eine vorherige Ermächtigung vorgesehen. [6]
- § 292 vorletzter Satz StPO: Weil die festgestellte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten wirkte, blieb es bei der Feststellung durch den OGH. [6]
- §§ 278a, 278b Abs 2 und 282a Abs 2 StGB: Das Ermittlungsverfahren betraf den Verdacht der kriminellen Organisation, der terroristischen Vereinigung sowie der Aufforderung zu und Gutheißung von terroristischen Straftaten. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei einem Medieninhaber erfordert nicht ausnahmslos eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten. Das Redaktionsgeheimnis schützt bestimmte Informationen, nicht eine Berufsgruppe als solche. Bei dringendem Tatverdacht gegen den Geheimnisträger entfällt zudem grundsätzlich der Umgehungsschutz. Der OGH stellte die Gesetzesverletzung ohne weitere Wirkung fest.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In der Strafsache AZ 552 St 27/24f der Staatsanwaltschaft Wien verletzt die im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. März 2025, AZ 17 Bs 47/25y, 48/25w, 49/25t, 50/25i,(ON 16.3) vertretene Rechtsansicht, wonach es (auch) im Fall des dringenden Tatverdachts gegen einen Medieninhaber für die gegen ihn gerichtete Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, denen „Informationscharakter im Sinn des § 157 Abs 1 Z 4 StPO (§ 31 MedienG) nicht zukommt“, „ausnahmslos“ der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 115 l Abs 1 dritter Satz StPO bedürfe, § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO iVm § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO und § 144 Abs 3 StPO.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In der Strafsache AZ 552 St 27/24f der Staatsanwaltschaft Wien verletzt die im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. März 2025, AZ 17 Bs 47/25y, 48/25w, 49/25t, 50/25i,(ON 16.3) vertretene Rechtsansicht, wonach es (auch) im Fall des dringenden Tatverdachts gegen einen Medieninhaber für die gegen ihn gerichtete Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, denen „Informationscharakter im Sinn des § 157 Abs 1 Z 4 StPO (§ 31 MedienG) nicht zukommt“, „ausnahmslos“ der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 115 l Abs 1 dritter Satz StPO bedürfe, § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO iVm § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO und § 144 Abs 3 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260107_OGH0002_0130OS00123_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ 552 St 27/24f ein Ermittlungsverfahren gegen * M* wegen des Verdachts in Richtung je eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie mehrerer Vergehen der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 2 StGB.
[2] Der Genannte steht im Verdacht, als Betreiber seiner öffentlich einsehbaren You-Tube und X Social‑Media Accounts
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Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ 552 St 27/24f ein Ermittlungsverfahren gegen * M* wegen des Verdachts in Richtung je eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie mehrerer Vergehen der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 2 StGB.
[2] Der Genannte steht im Verdacht, als Betreiber seiner öffentlich einsehbaren You-Tube und X Social‑Media Accounts
I) sich in W* und an anderen Orten als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), nämlich an der Hamas, deren Ziel die Begehung terroristischer Straftaten im Sinn des § 278c Abs 1 StGB, unter anderem Mord, Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87 StGB, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte, Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung von terroristischen Straftaten durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Vereinigung zwecks militärischer Beseitigung des Staates Israel und Errichtung eines islamischen Staates ist, im Wissen beteiligt zu haben, dadurch die terroristische Vereinigung und deren Zielsetzungen zu fördern, indem er jedenfalls am 29. Juli 2024 auf zwei der von ihm betriebenen Social-Media Accounts jeweils ein 30‑minütiges Propagandavideo der Hamas, auf dem auch mehrfach deren Logo und das ihres Medienkanals zu sehen war, für andere öffentlich einsehbar postete und dieses auch positiv kommentierte,
II) sich durch die zu I näher bezeichneten Handlungen als Mitglied an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich an der terroristischen Vereinigung Hamas mit mehreren tausend Mitgliedern, als Mitglied in dem Wissen beteiligt zu haben (§ 278 Abs 3 StGB), dass er dadurch die (in ihrer Ausrichtung, Zielsetzung und Vorgangsweise näher beschriebene) Vereinigung in ihrem Ziel, den Staat Israel zu beseitigen und weltweit einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte, sowie
III) durch die zu I bezeichneten Handlungen in einem Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, terroristische Straftaten (§ 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB), nämlich die Verbrechen des Mordes gemäß § 75 StGB, in einer Art gutgeheißen zu haben, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.
[3] Am 3. Februar 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Wien aufgrund gerichtlicher Bewilligung (zu I und III) die Durchsuchung einer dem Beschuldigten zuzuordnenden Wohnung in * W* (samt Kellerabteil oder anderer zur Wohnung gehörenden Räumlichkeiten) gemäß §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO an (I), um darin Gegenstände, die als Beweismittel mit dem Tatvorwurf in Zusammenhang stehen, wie insbesondere Kennwortlisten, Bücher und Propagandamaterialien, sicherzustellen (II) und im Einzelnen näher umschriebene Datenträger und Daten samt umfasster Datenkategorien und Dateninhalte zum Zweck ihrer Auswertung zu beschlagnahmen (III), nämlich Mobiltelefone sowie elektronische Speichermedien aller Art samt der darauf gespeicherten und hierüber abrufbaren (Cloud‑)Daten, soweit sie für die Aufklärung „der Straftat nach §§ 278a, 278b Abs 2 StGB“ wesentlich sind, insbesondere Multimediadaten, Kommunikationsdaten, Kontakte, Fotos, Kalendereinträge und Standortdaten sowie Webaktivitäten und Dokumente, wobei der Auswertungszeitraum beginnend mit 7. April 2023 bis zur Sicherstellung bestimmt wurde (ON 8).
[4] Um Erteilung einer Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 115 l Abs 1 dritter Satz StPO wurde nicht ersucht. Über die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Februar 2025, AZ 331 HR 426/24p, gerichtlich erteilte Bewilligung der Beschlagnahme aus den in der Anordnung angeführten Gründen (ON 8 S 10) wurde der Rechtsschutzbeauftragte aber gemäß § 115 l Abs 1 erster Satz StPO informiert (ON 1.12).
[5] Einer (unter anderem) gegen die gerichtliche Bewilligung zu I und III gerichteten Beschwerde des Beschuldigten (ON 11) gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 17. März 2025, AZ 17 Bs 47/25y, 48/25w, 49/25t, 50/25i, (ON 16.3) – soweit hier von Bedeutung – teilweise Folge, hob den angefochtenen Beschluss im Umfang der Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten auf und wies den darauf bezogenen Antrag der Staatsanwaltschaft ab (1).
[6] Dabei bejahte es den gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht sowie die Annahme, dass sämtliche Ermittlungsmaßnahmen auf die Gewinnung solcher Beweisgegenstände (Daten) abzielten, denen „Informationscharakter im Sinn des § 157 Abs 1 Z 4 StPO (§ 31 MedienG)“ nicht zukäme. Die bewilligten Ermittlungsmaßnahmen seien zur Aufklärung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB geeignet, erforderlich, verhältnismäßig und überdies – angesichts (gemeint) des Fehlens anderer zielführender Ermittlungsansätze – auch „alternativlos“. Da sich vorliegend aber die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen einen freiberuflichen Journalisten und Betreiber von „Social-Media/Nachrichten-Kanälen“, somit gegen einen Medieninhaber im Sinn des § 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG und damit gegen eine Person richte, die gemäß § 157 Abs 1 Z 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, hätte die Ermittlungsmaßnahme „ausnahmslos“ einer Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 115 l Abs 1 dritter Satz StPO bedurft. Mangels Vorliegens einer solchen sei weder die Staatsanwaltschaft zur darauf bezogenen Antragstellung noch die Einzelrichterin des Landesgerichts zur Genehmigung befugt gewesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260107_OGH0002_0130OS00123_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in der in seiner Begründung zu 1 vertretenen, zur Stattgebung der Beschwerde führenden Rechtsansicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
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[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in der in seiner Begründung zu 1 vertretenen, zur Stattgebung der Beschwerde führenden Rechtsansicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[8] Eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Sie wird aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet (§ 115f Abs 1 und 2 StPO). Hierüber ist der Rechtsschutzbeauftragte, dem insofern Prüfkompetenz zukommt, ehestmöglich zu informieren (§ 115 l Abs 1 erster und zweiter Satz StPO).
[9] Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, „deren Vernehmung als Zeuge gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 StPO verboten ist, oder die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern“, so hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Bewilligung eine Ausfertigung dieses Antrags samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln und um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen (§ 115 l Abs 1 dritter Satz StPO). Der Rechtsschutzbeauftragte darf die Ermächtigung gemäß § 115 l Abs 1 vierter Satz StPO nur dann erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die den Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen, § 144 Abs 1 und 3 StPO gilt sinngemäß.
[10] Dieses, in § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO vorgesehene, Ermächtigungserfordernis kommt aber nicht schon dann zum Tragen, wenn sich die Anordnung der Beschlagnahme auf Datenträger und Daten gegen eine Person richtet, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Träger eines Berufsgeheimnisses in Frage kommt (vgl den verwendeten Begriff „Geheimnisträger:innen“ im Einführungserlass vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, AZ 2024‑0.859.242 [S578.033], 27). Das hier angesprochene Aussageverweigerungsrecht des § 157 Abs 1 Z 4 StPO soll vielmehr dem Schutz der Vertraulichkeit der Informanten, der Informationsquellen sowie anvertrauter Unterlagen (Redaktionsgeheimnis) und nicht dem Schutz einer bestimmten Berufsgruppe vor Strafverfolgungsmaßnahmen dienen (Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 8/8; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO3 Rz 517 f). Solcherart wird Medieninhabern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder eines Mediendienstes ein thematisches Recht auf Verschwiegenheit als Zeuge betreffend Fragen gewährt, die ihre journalistischen Quellen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden (§ 31 Abs 1 MedienG; RIS-Justiz RS0126452; Rami in WK2 MedienG § 31 Rz 7/4 ff). Informationen, die damit in keinem Zusammenhang stehen, sind nicht erfasst (vgl RIS‑Justiz RS0126455).
[11] Soweit daher die Beschlagnahme – der Begründung des Beschwerdegerichts zufolge (BS 10) – auf die Gewinnung von Daten zielte, „denen Informationscharakter im Sinn des § 157 Abs 1 Z 4 StPO (§ 31 MedienG) nicht zukommt“ (demnach auf die Erhebung von Informationen zielte, die keinem Geheimnisschutz unterliegen), erforderte sie auch keine Ermächtigung im Sinn des § 115 l Abs 1 StPO (vgl OLG Linz vom 13. Juni 2025, AZ 9 Bs 127/25b; Ziska, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten in der Praxis, ZWF 2025, 157 ff [164]). Der (Umgehungs‑)Schutz des § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO und des § 144 Abs 2 StPO erfasst nämlich nur jene Informationen, in Ansehung derer der Journalist, Medieninhaber oder Mitarbeiter eines Medienunternehmens als Zeuge (berechtigt) die Aussage verweigern dürfte (Kirchbacher/Keglevic, WK‑StPO § 157 Rz 30/1).
[12] Zudem gilt der (Umgehungs‑)Schutz dann nicht, wenn der Berufsgeheimnisträger (hier ein Medieninhaber) selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall dürfen zur Aufklärung des gegen ihn bestehenden Verdachts grundsätzlich Ermittlungsmaßnahmen nach dem achten Hauptstück der StPO ergriffen werden (Reindl-Krauskopf, WK‑StPO § 144 Rz 18 ff; Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor §§ 110–115 Rz 37 und § 110 Rz 90; Rami in WK2 MedienG § 31 Rz 6/1 und 12/1; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 157 Rz 33). Eine vorherige Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO iVm § 144 Abs 3 StPO) fordert das Gesetz (§ 144 Abs 3 zweiter Satz StPO, § 147 Abs 2 StPO) insoweit nur, wenn eine Beschlagnahme von Briefen (§ 135 Abs 1 StPO), eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 135 Abs 2 StPO), eine Lokalisierung einer technischen Einrichtung (§ 135 Abs 2a StPO), eine Überwachung von Nachrichten (§ 135 Abs 3 StPO) oder eine optische und akustische Überwachung von Personen nach § 136 Abs 1 Z 2 oder 3 StPO erfolgen sollen (vgl dazu Reindl‑Krauskopf, WK‑StPO § 144 Rz 10 und 22, § 147 Rz 7).
[13] Die vom Oberlandesgericht Wien vertretene und zum stattgebenden Ausspruch 1 führende Rechtsansicht, wonach es (auch) im Fall des dringenden Tatverdachts gegen einen Medieninhaber für die gegen ihn gerichtete Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, denen „ein Informationscharakter im Sinn des § 157 Abs 1 Z 4 StPO (§ 31 MedienG) nicht zukommt“, „ausnahmslos“ der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 115 l Abs 1 dritter Satz StPO bedürfe (BS 11), steht daher mit § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO iVm § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO sowie § 144 Abs 3 StPO nicht im Einklang.
[14] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten wirkt, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260107_OGH0002_0130OS00123_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 552 St 27/24f der Staatsanwaltschaft Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. März 2025, AZ 17 Bs 47/25y, 48/25w, 49/25t, 50/25i, (ON 16.3 der St‑Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260107_OGH0002_0130OS00123_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In der Strafsache AZ 552 St 27/24f der Staatsanwaltschaft Wien verletzt die im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. März 2025, AZ 17 Bs 47/25y, 48/25w, 49/25t, 50/25i,(ON 16.3) vertretene Rechtsansicht, wonach es (auch) im Fall des dringenden Tatverdachts gegen einen Medieninhaber für die gegen ihn gerichtete Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, denen „Informationscharakter im Sinn des § 157 Abs 1 Z 4 StPO (§ 31 MedienG) nicht zukommt“, „ausnahmslos“ der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 115 l Abs 1 dritter Satz StPO bedürfe, § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO iVm § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO und § 144 Abs 3 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260107_OGH0002_0130OS00123_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ 552 St 27/24f ein Ermittlungsverfahren gegen * M* wegen des Verdachts in Richtung je eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie mehrerer Vergehen der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 2 StGB.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260107_OGH0002_0130OS00123_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Stellung als Medieninhaber allein begründet keine ausnahmslose Ermächtigungspflicht bei einer Datenbeschlagnahme.
- Das Redaktionsgeheimnis schützt bestimmte journalistische Informationen, nicht die Berufsgruppe als solche.
- Bei dringendem Tatverdacht gegen den Geheimnisträger entfällt grundsätzlich der Umgehungsschutz.
- Für bestimmte besondere Ermittlungsmaßnahmen bleibt eine vorherige Ermächtigung erforderlich.
- Der OGH stellte die Gesetzesverletzung fest, ohne die für den Beschuldigten günstige Entscheidung zu beseitigen.
Häufige Fragen
Ist bei jeder Datenbeschlagnahme gegen einen Medieninhaber eine Ermächtigung erforderlich?
Nein. Nach dem OGH genügt die berufliche Stellung allein nicht. Im entschiedenen Fall zielte die Beschlagnahme auf nicht geheimnisgeschützte Informationen; außerdem bestand dringender Tatverdacht gegen den Medieninhaber selbst.
Welche Informationen schützt das Redaktionsgeheimnis?
Es schützt insbesondere die Vertraulichkeit journalistischer Informanten, Informationsquellen und anvertrauter Unterlagen. Informationen ohne Zusammenhang mit diesem Schutzbereich sind vom betreffenden Aussageverweigerungsrecht nicht erfasst.
Entfällt bei dringendem Tatverdacht jede Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten?
Nein. Die allgemeine Information über die Datenbeschlagnahme ist von einer vorherigen Ermächtigung zu unterscheiden. Für bestimmte besondere Maßnahmen, etwa Nachrichtenüberwachungen, sieht das Gesetz auch bei dringendem Tatverdacht eine vorherige Ermächtigung vor.
Welche Folge hatte die Entscheidung OGH 13Os123/25z?
Der OGH stellte die Gesetzesverletzung durch die Rechtsansicht des OLG Wien fest. Weil diese Verletzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten wirkte, blieb es gemäß § 292 vorletzter Satz StPO bei der Feststellung.
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