RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer Strafsache wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB regte das Landesgericht für Strafsachen Wien eine Delegierung an. Das Verfahren wurde dort zu AZ 73 Hv 7/26x geführt. Der OGH entschied darüber am 17. August 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. [4]
Die Meldeadresse des Angeklagten lag außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts. Der OGH behandelte außerdem die Frage einer Vernehmung eines nach der Aktenlage in W* wohnhaften Zeugen mittels Wort- und Bildübertragung. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte einen wichtigen Grund für die Delegierung. Ergänzend hielt er fest, dass auch die Voraussetzungen der angesprochenen technischen Form der Zeugenvernehmung nicht vorlagen. [2] [3]
- Meldeadresse als Delegierungsgrund: Die Meldeadresse des Angeklagten außerhalb des Sprengels des örtlich zuständigen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0129146 [T1]. [5]
- Ausnahmecharakter der Delegierung: Eine Delegierung ist nur ausnahmsweise zulässig. Unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0053539 kam der OGH zum Ergebnis, dass sie hier nicht in Betracht kommt. [6]
- Zeugenvernehmung per Wort- und Bildübertragung: Für die Vernehmung des Zeugen nach § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO fehlte es am Einverständnis oder an einem übereinstimmenden Antrag von Ankläger und Angeklagtem. Auch die Voraussetzungen dieser Vernehmungsform lagen daher nicht vor. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurück. Gegenstand des Beschlusses war die Delegierung, nicht die Schuldfrage im zugrunde liegenden Strafverfahren. [1] [4]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren die Anforderungen an eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO. Ergänzend prüfte der OGH die Voraussetzungen des § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO für eine Zeugenvernehmung mittels Wort- und Bildübertragung. [5] [3]
- § 39 Abs 1 StPO: Die Bestimmung verlangt einen wichtigen Grund für die Delegierung. Die sprengelfremde Meldeadresse erfüllt diese Anforderung nach der angeführten Rechtsprechung nicht. [5]
- RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539: Der OGH verwies auf diese Rechtsprechung zur fehlenden Eignung der Meldeadresse als wichtigem Grund und zum Ausnahmecharakter der Delegierung. [5] [6]
- § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO: Bei der hier angesprochenen Zeugenvernehmung mittels Wort- und Bildübertragung fehlte das Einverständnis oder ein übereinstimmender Antrag von Ankläger und Angeklagtem. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH lehnte die Delegierung ab: Die Meldeadresse des Angeklagten außerhalb des Sprengels des örtlich zuständigen Gerichts ist kein wichtiger Grund nach § 39 Abs 1 StPO. Auch die Voraussetzungen einer Zeugenvernehmung nach § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO fehlten mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0130NS00056_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Die Meldeadresse des Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0130NS00056_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
[3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung des – nach der Aktenlage in W* wohnhaften – Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0130NS00056_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, AZ 73 Hv 7/26x des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0130NS00056_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Meldeadresse des Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0130NS00056_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0130NS00056_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Meldeadresse außerhalb des zuständigen Gerichtssprengels ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO.
- Die Delegierung eines Strafverfahrens ist nur ausnahmsweise zulässig.
- Im konkreten Fall fehlten auch die Voraussetzungen einer Zeugenvernehmung nach § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO.
Häufige Fragen
Rechtfertigt eine Meldeadresse außerhalb des Gerichtssprengels eine Delegierung?
Nein. Nach dem OGH stellt die Meldeadresse des Angeklagten außerhalb des Sprengels des örtlich zuständigen Gerichts keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO dar.
Warum kam die Zeugenvernehmung per Wort- und Bildübertragung hier nicht in Betracht?
Es fehlte am Einverständnis oder an einem übereinstimmenden Antrag von Ankläger und Angeklagtem. Damit lagen die Voraussetzungen des § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO im konkreten Fall nicht vor.
Wie entschied der OGH in 13Ns56/26b?
Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Quelle und Hinweis
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