RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os109/25a
Entscheidungsdatum
2026-02-10
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00109.25A.0210.000
Dokumentnummer
JJT_20260210_OGH0002_0110OS00109_25A0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Angeklagten am 31. März 2025 wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 2a StGB. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wirkte er vom 15. Februar bis 15. März 2019 als Mitarbeiter und Disponent eines Transportunternehmens an der Vergabe von Transportaufträgen mit. Subfrächter wurden über die Zahlungswilligkeit der Unternehmensverantwortlichen getäuscht und erbrachten unbezahlte Leistungen. Der festgestellte Gesamtschaden betrug 60.094 Euro. [6]

Bei Abschluss und Abwicklung der Aufträge wurden im elektronischen Geschäftsverkehr andere Namen und Unternehmens-E-Mail-Adressen verwendet. Das Erstgericht nahm Datenbetrug und die Begehung als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung an. Der Angeklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Er berief sich insbesondere darauf, die Vorgänge aufklären zu wollen, und bestritt den betrugsspezifischen Vorsatz. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen den erfolglosen Beschwerdeeinwänden und einem von Amts wegen wahrzunehmenden Subsumtionsfehler. Die behauptete Aufklärungsabsicht war im Ersturteil berücksichtigt worden. Die Feststellungen trugen jedoch nicht ausreichend die Qualifikation des Datenbetrugs und die davon abgeleitete Qualifikation nach § 147 Abs 2a StGB. [6]

Ergebnis

Mit Entscheidung vom 10. Februar 2026 wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Aus deren Anlass hob er von Amts wegen die rechtliche Unterstellung auch unter § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2a StGB, die nach §§ 146, 147 StGB gebildete Subsumtionseinheit und den Strafausspruch auf. In diesem Umfang wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Übrigen blieb das Urteil unberührt. [1] [4] [5]

Mit seiner Berufung wurde der Angeklagte auf die Aufhebung verwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden ihm auferlegt. Die Entscheidung stellt keinen generellen Ausschluss des Datenbetrugs bei Verwendung anderer Namen im Geschäftsverkehr dar; ausschlaggebend waren die fehlenden Feststellungen zum konkreten Täuschungszweck. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Ergänzend betonte der OGH den konkreten Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB. Tatzeitrecht und Urteilsrecht sind anhand des Urteilssachverhalts in einer Gesamtschau ihrer Unrechtsfolgen zu vergleichen. Qualifikationen und ein allenfalls idealkonkurrierender weiterer Tatbestand dürfen nur einbezogen werden, wenn sämtliche erforderlichen Elemente durch die Feststellungen gedeckt sind. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück, hob aber von Amts wegen die Subsumtionseinheit und den Strafausspruch auf. Für Datenbetrug müssen falsche Daten gerade zur tatbestandsmäßigen Täuschung eingesetzt werden. Dazu fehlten Feststellungen; damit war auch die darauf gestützte Qualifikation nach § 147 Abs 2a StGB nicht getragen. Im aufgehobenen Umfang muss das Erstgericht neu entscheiden.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der Taten (auch) unter § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2a StGB, demzufolge in der nach §§ 146, 147 StGB gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der Taten (auch) unter § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2a StGB, demzufolge in der nach §§ 146, 147 StGB gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260210_OGH0002_0110OS00109_25A0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch des * Y* von ähnlich gelagerten Anklagefakten enthält, wurde der Genannte – abweichend von der auch in Richtung § 148 zweiter Fall StGB erhobenen Anklage – des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 „siebter Fall“ (erkennbar gemeint: vierter Fall), Abs 2 und Abs 2a StGB schuldig erkannt.

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch des * Y* von ähnlich gelagerten Anklagefakten enthält, wurde der Genannte – abweichend von der auch in Richtung § 148 zweiter Fall StGB erhobenen Anklage – des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 „siebter Fall“ (erkennbar gemeint: vierter Fall), Abs 2 und Abs 2a StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – zusammengefasst – im Zeitraum von 15. Februar 2019 bis 15. März 2019 in W* in einer Vielzahl von Angriffen „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)“ mit dem Vorsatz, „sich“ (US 24, 30: „und seine Mittäter“) durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter im Urteil näher bezeichneter Transportunternehmen (Subfrächter) durch Täuschung über „seine“ Zahlungswilligkeit (US 28 iVm US 29: jene von Verantwortlichen der U* OHG), wobei „sie“ (US 28: Y* in den im Spruch genannten Fällen als Disponent der U* OHG namens dieser Gesellschaft) jeweils „den elektronischen Frachtvertrag unter falschem Namen abschlossen und den E‑Mail‑Verkehr zum Transportauftrag mit den geschädigten Unternehmen unter falschen Namen führten, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung von falschen Daten (§ 147 Abs 1 Z 1 siebter Fall StGB)“ zu Handlungen, nämlich zur Erbringung von Transportdienstleistungen verleitet, die die genannten Transportunternehmen (Subfrächter) mangels Bezahlung ihrer Transportleistungen jeweils in im Urteil näher bezeichnetem Umfang, insgesamt im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 60.094 Euro (§ 147 Abs 2 StGB) am Vermögen „schädigten“, wobei „sie die Taten nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 siebter Fall als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begingen (§ 147 Abs 2a StGB)“, die neben * Y* aus den abgesondert verfolgten N* D*, S* D*, * M*, Se* D*, * Da*, * C*, * Co*, * B*, * S* und * U* bestand.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260210_OGH0002_0110OS00109_25A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Y*:

[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde die von der Beschwerde ins Treffen geführte „Aufklärungsabsicht“ bezüglich des genauen Ablaufs der „Betrügereien“ im Zusammenhang mit den Feststellungen zum (bedingten) Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten gar wohl berücksichtigt (vgl US 30 ff: „Aufklärung“ als „Hauptmotivation“ bei der Begehung der im Urteil inkriminierten Handlungen; „Bereicherung nicht vorrangig“).

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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Y*:

[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde die von der Beschwerde ins Treffen geführte „Aufklärungsabsicht“ bezüglich des genauen Ablaufs der „Betrügereien“ im Zusammenhang mit den Feststellungen zum (bedingten) Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten gar wohl berücksichtigt (vgl US 30 ff: „Aufklärung“ als „Hauptmotivation“ bei der Begehung der im Urteil inkriminierten Handlungen; „Bereicherung nicht vorrangig“).

[5] Entgegen dem Beschwerdevorwurf ist auch keine logische Unverträglichkeit (Z 5 dritter Fall; RIS‑Justiz RS0119089) zwischen den Urteilsaussagen zur „Aufklärungsabsicht“ des Angeklagten (als Tatmotiv) und jenen zum betrugsspezifischen (bedingten) Vorsatz im Tatzeitraum (US 28 ff) zu erblicken.

[6] Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, aus seinen Angaben zum Motiv für seine Handlungen und aus einer von ihm anonym erstatteten Anzeige betreffend die U* OHG wäre das Fehlen seines Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatzes im Tatzeitraum (1. Jänner bis 15. März 2019) abzuleiten gewesen, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[7] Da der tatsächliche Eintritt der angestrebten Bereicherung nicht zum Tatbestand des Betrugs gehört (RIS‑Justiz RS0103999 [T2]), kann unter dem Blickwinkel des Schuldspruchs und der Subsumtion dahinstehen, ob die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer durch seine strafbaren Handlungen erzielten Betrag von 300 Euro (US 30) willkürfrei begründet wurden (Z 5 vierter Fall).

[8] In Ansehung des Verfallsausspruchs (US 7) genügt es jedenfalls, dass das Schöffengericht den Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nach seiner Überzeugung festgesetzt hat (§ 20 Abs 4 StGB; US 32).

[9] Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS‑Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS‑Justiz RS0099524).

[10] Ein Fehlzitat im dargestellten Sinn in Bezug auf eine entscheidende Tatsache vermag die Beschwerde (Z 5 fünfter Fall) nicht aufzuzeigen, indem sie unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen aus den Angaben des Angeklagten die erkennbar aus einer Gesamtschau von dessen Aussagen abgeleiteten Schlüsse (US 31) in Bezug auf eine schon im Tatzeitraum hinreichende Information über die im Unternehmen praktizierte „Betrugsmasche“ (US 28) kritisiert.

[11] Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a) beschränkt sich unter neuerlichem Hinweis auf die „Aufklärungsabsicht“ des Angeklagten auf eine Bestreitung („in dubio pro reo“ [vgl aber RIS‑Justiz RS0098325]) des im Urteil festgestellten (bedingten) Bereicherungs- und Täuschungsvorsatzes. Damit vernachlässigt sie aber den in den Urteilsfeststellungen (US 29 f) gelegenen Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[13] Allerdings überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) von einem seitens des Angeklagten nicht gerügten Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), auf den auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme hinweist:

[14] Die Qualifikation des Datenbetrugs nach § 147 Abs 1 Z 1 (richtig:) vierter Fall StGB ist nur dann anzunehmen, wenn die falschen oder verfälschten Daten nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der tatbestandsmäßigen Täuschung benützt werden (RIS‑Justiz RS0094405; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 147 Rz 11, 28/28; vgl auch 13 Os 123/07y, EvBl 2008/31, 158).

[15] Dem Urteilssachverhalt (insbesondere US 28 ff) zufolge bot der Angeklagte im inkriminierten Tatzeitraum von einem Büro in W* aus gemeinsam mit Se* D*, * Da* und * S* (US 21: sämtliche von S* D* zu diesen Zwecken beschäftigt) als Mitarbeiter und Disponent der von S* D* als „faktischem Machthaber“ „übernommenen“ (US 20) U* OHG mit „offiziellem Sitz“ (US 21: „Scheinfirmensitz“) in Wo* in Deutschland in Kenntnis des Tatplans (US 20 ff) über eine Online‑Frachtbörse den im Urteilstenor genannten (Sub‑)Frächtern Transportaufträge an, schloss per E‑Mail die im Spruch angeführten Frachtverträge ab und wickelte die Transportaufträge mit den genannten Subfrächtern per E‑Mail und telefonisch ab, wobei er jeweils im Namen der U* OHG agierte.

[16] Dabei täuschten der Angeklagte wie seine „Mittäter“ die genannten Subfrächter über „ihre“ Zahlungswilligkeit (US 28 iVm US 29: jene von Verantwortlichen der U* OHG) für die Transportleistungen in der jeweils im Urteilstenor genannten Höhe „unter Verwendung falscher Daten“, indem „sie“ sich wahrheitswidrig und vorsätzlich im elektronischen E‑Mail‑Verkehr, bei der Abwicklung der Transportaufträge sowie bei Abschluss der elektronisch erstellten und versandten Frachtverträge als „* Uz*“ (US 20 f, 27: der „vorgeschobene“ [Schein-]Geschäftsführer der U* OHG), „* M*“ (US 27: der „laut Internet“ weiterhin als „Inhaber“ der U* OHG „aufschien“) oder „* T*“ ausgaben und mit E‑Mail‑Adressen, insbesondere mit einer auf „dispowo*“ lautenden E‑Mail‑Adresse den Eindruck erweckten, als würden sie von Deutschland aus handeln.

[17] Die im Urteilstenor genannten Subfrächter wurden durch die Täuschungshandlungen zur Ausführung der Transporte verleitet, wodurch sie – mangels Bezahlung – im jeweils genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurden.

[18] Inwiefern in der Verwendung eines anderen Namens und einer für das Unternehmen eingerichteten E‑Mail‑Adresse durch den Angeklagten, der als Mitarbeiter und Disponent für das Unternehmen U* OHG agierte, beim zu seinen Agenden zählenden Abschluss und bei der Abwicklung von Transportaufträgen im (überwiegend) elektronischen Geschäftsverkehr eine Benützung solcher Daten (gerade) zur Täuschung der Subfrächter über die Zahlungswilligkeit von Verantwortlichen des Unternehmens U* OHG liegen soll, wird in den Urteilsgründen nicht dargestellt (siehe US 28 f, vgl auch US 33 f).

[19] Damit fehlen die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB und davon abgeleitet jene nach § 147 Abs 2a StGB tragende Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO).

[20] Das angefochtene Urteil, das sonst unberührt zu bleiben hatte, war somit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).

[21] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.

[22] Bleibt anzumerken, dass ein bei der rechtlichen Beurteilung einer urteilsgegenständlichen Tat vorzunehmender Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB) an Hand des Urteilssachverhalts vorzunehmen ist (RIS‑Justiz RS0089011 [T3]). Dabei sind die auf Basis des Urteilssachverhalts konkret anzuwendenden Strafgesetze (einschließlich allfälliger Qualifikationstatbestände; vgl auch RIS‑Justiz RS0091798) – nach Tatzeitrecht einerseits und nach Urteilsrecht andererseits – in den Blick zu nehmen (RIS‑Justiz RS0133827) und ist streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der Unrechtsfolgen zu prüfen, welches Gesetz in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter vorteilhafter wäre (RIS‑Justiz RS0119085).

[23] Eine Qualifikation (hier: § 148 zweiter Fall StGB; US 32 f) kann daher nur dann in diese Prüfung einbezogen werden, wenn (auch) diese in allen ihren Elementen vom Urteilssachverhalt gedeckt ist. Gleiches gilt für eine erst im Urteilszeitpunkt in Geltung stehende Qualifikation (hier: § 147 Abs 2a StGB) und einen allenfalls idealkonkurrierend erfüllten weiteren Straftatbestand (hier: § 278 Abs 1 StGB).

[24] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260210_OGH0002_0110OS00109_25A0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * Y* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. März 2025, GZ 162 Hv 113/22h‑552, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260210_OGH0002_0110OS00109_25A0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der Taten (auch) unter § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2a StGB, demzufolge in der nach §§ 146, 147 StGB gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260210_OGH0002_0110OS00109_25A0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260210_OGH0002_0110OS00109_25A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Datenbetrug verlangt den Einsatz falscher Daten gerade zur tatbestandsmäßigen Täuschung.
  • Eine Aufklärungsabsicht als Tatmotiv schließt bedingten Betrugsvorsatz nicht zwingend aus.
  • Auch nach Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde kann der OGH einen Rechtsfehler von Amts wegen aufgreifen.
  • Beim Günstigkeitsvergleich dürfen nur durch Feststellungen gedeckte Qualifikationen berücksichtigt werden.

Häufige Fragen

Wann erfüllen falsche Daten die Qualifikation des Datenbetrugs?

Nach dieser Entscheidung müssen falsche oder verfälschte Daten gerade zum Zweck der tatbestandsmäßigen Täuschung eingesetzt werden. Ihre bloße Verwendung anlässlich der Tat genügt nicht.

Warum hob der OGH das Urteil teilweise auf?

Es fehlten Feststellungen dazu, wie andere Namen und eine Unternehmens-E-Mail-Adresse gerade über die Zahlungswilligkeit täuschten. Deshalb waren die Datenbetrugsqualifikation und die darauf gestützte Qualifikation nach § 147 Abs 2a StGB nicht ausreichend begründet.

Schließt eine Aufklärungsabsicht Betrugsvorsatz aus?

Nicht zwingend. Der OGH sah keinen logischen Widerspruch zwischen einer Aufklärungsabsicht als Tatmotiv und dem festgestellten bedingten Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz.

Muss die angestrebte Bereicherung tatsächlich eintreten?

Nein. Der OGH hielt fest, dass der tatsächliche Eintritt der angestrebten Bereicherung nicht zum Tatbestand des Betrugs gehört.

Quelle und Hinweis

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