RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10ObS80/26a
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00080.26A.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_010OBS00080_26A0000_000

Sachverhalt

Die 1972 geborene Klägerin heiratete den 1957 geborenen Versicherten am 10. Jänner 2025. Er bezog seit Dezember 2016 eine Invaliditätspension und verstarb am 17. April 2025. Zuvor hatten beide in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Nach dem festgestellten Sachverhalt war eine frühere Eheschließung insbesondere daran gescheitert, dass der damalige Erwachsenenvertreter der Klägerin sie nicht „genehmigte“. [2]

Die Pensionsversicherungsanstalt erkannte der Klägerin ab 18. April 2025 eine befristete Witwenpension zu. Die Befristung betrug 30 Kalendermonate ab dem Monatsersten nach dem Todestag. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren auf eine unbefristete Witwenpension unter Wiederholung des Bescheids ab. Dagegen erhob die Klägerin außerordentliche Revision. [4] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die Klägerin bestritt weder die im konkreten Fall nach § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG erforderliche dreijährige Ehedauer noch deren Nichterfüllung. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Abweisung des Begehrens auf eine unbefristete Witwenpension blieb damit bestehen; die bereits anerkannte befristete Witwenpension wurde dadurch nicht beseitigt. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Witwenpension mit den eherechtlichen Anforderungen an die Ehefähigkeit. Prozessual betrifft sie die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [6] [1]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die im konkreten Fall erforderliche dreijährige Ehedauer war nicht erfüllt; die vorherige Lebensgemeinschaft änderte daran nichts. Auch die verweigerte Genehmigung des Erwachsenenvertreters zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil die Ehefähigkeit keine Einwilligung eines Vertreters voraussetzt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00080_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die 1972 geborene Klägerin und der 1957 geborene Versicherte, der seit 1. 12. 2016 von der Beklagten eine Invaliditätspension bezog, schlossen am 10. 1. 2025 die Ehe. Am 17. 4. 2025 verstarb der Versicherte. Bereits vor der Eheschließung lebten die Klägerin und der Versicherte in einer Lebensgemeinschaft. Das Vorhaben der Klägerin, schon früher zu heiraten, „scheiterte insbesondere daran“, dass der Erwachsenenvertreter, der die Klägerin damals vertrat, die Eheschließung nicht „genehmigte“.

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Begründung:

[1] Die 1972 geborene Klägerin und der 1957 geborene Versicherte, der seit 1. 12. 2016 von der Beklagten eine Invaliditätspension bezog, schlossen am 10. 1. 2025 die Ehe. Am 17. 4. 2025 verstarb der Versicherte. Bereits vor der Eheschließung lebten die Klägerin und der Versicherte in einer Lebensgemeinschaft. Das Vorhaben der Klägerin, schon früher zu heiraten, „scheiterte insbesondere daran“, dass der Erwachsenenvertreter, der die Klägerin damals vertrat, die Eheschließung nicht „genehmigte“.

[2] Mit Bescheid vom 10. 6. 2025 erkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ab 18. 4. 2025 befristet bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten ab dem Monatsersten nach dem Todestag des Versicherten an

[3] Die Vorinstanzen wiesen das auf Zuerkennung einer unbefristeten Witwenpension gerichtete Klagebegehren (unter Bescheidwiederholung) ab.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00080_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[5] 1. Die Klägerin bestreitet nicht, dass § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG den Anspruch auf eine unbefristete Witwenpension davon abhängig macht, dass die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat, und die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten diese Dauer nicht aufwies.

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[4] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[5] 1. Die Klägerin bestreitet nicht, dass § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG den Anspruch auf eine unbefristete Witwenpension davon abhängig macht, dass die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat, und die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten diese Dauer nicht aufwies.

[6] 2.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die bloße, wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde nichteheliche Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf Witwenpension eröffnet (RS0085158) und Lebensgemeinschaften daher für die Frage des Erwerbs des Anspruchs auf Witwenpension weder einer Ehe (§ 258 ASVG) noch einer eingetragenen Partnerschaft (§ 259 ASVG) gleichgestellt sind, ohne dass es auf die Gründe, die die Eheschließung oder das Eintragen der Partnerschaft verhindert haben, oder darauf ankommt, ob sich die konkrete Lebensgemeinschaft einer Ehe annähert (10 ObS 262/94; 10 ObS 174/10a; 10 ObS 118/23k Rz 7 mwN).

[7] 2.2. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht dieser Rechtsprechung. Mit dem Hinweis darauf, dass sie „schon früher“ habe heiraten wollen und der Erwachsenenvertreter die Eheschließung nicht genehmigt habe, zeigt die Klägerin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen auf.

[8] 3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass es nicht unsachlich bzw verfassungsrechtlich bedenklich ist, dass der Gesetzgeber für den Anspruch auf eine (hier: unbefristete) Witwenpension eine gewisse Dauer der Ehe mit dem Partner fordert, dem bereits ein Anspruch auf Alterspension zuerkannt wurde (10 ObS 163/21z Rz 4; RS0124419). Soweit die Klägerin eine unsachliche Ungleichbehandlung daraus ableitet, dass „der Staat“ die (frühere) Eheschließung verhindert habe, legt sie nicht dar, inwiefern die mangelnde Genehmigung des Erwachsenenvertreters eine frühere Eheschließung hinderte. Die Ehefähigkeit setzt nach § 1 Abs 1 EheG neben der Volljährigkeit nur die Entscheidungsfähigkeit, nicht aber eine Einwilligung eines Vertreters (Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter) in die Eheschließung (ausdrücklich ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 60) voraus. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Klägerin somit auch insofern nicht auf (RS0116943).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1972, *, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2026, GZ 8 Rs 61/26p‑21, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die 1972 geborene Klägerin und der 1957 geborene Versicherte, der seit 1. 12. 2016 von der Beklagten eine Invaliditätspension bezog, schlossen am 10. 1. 2025 die Ehe. Am 17. 4. 2025 verstarb der Versicherte. Bereits vor der Eheschließung lebten die Klägerin und der Versicherte in einer Lebensgemeinschaft. Das Vorhaben der Klägerin, schon früher zu heiraten, „scheiterte insbesondere daran“, dass der Erwachsenenvertreter, der die Klägerin damals vertrat, die Eheschließung nicht „genehmigte“.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die im konkreten Fall erforderliche dreijährige Ehedauer war nicht erfüllt.
  • Eine vorherige Lebensgemeinschaft ersetzt die für die unbefristete Witwenpension erforderliche Ehedauer nicht.
  • Die Ehefähigkeit setzt keine Einwilligung des Erwachsenenvertreters voraus.
  • Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Häufige Fragen

Zählt eine Lebensgemeinschaft für die erforderliche Ehedauer bei der Witwenpension?

Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft für den Anspruchserwerb weder einer Ehe noch einer eingetragenen Partnerschaft gleichgestellt. Im entschiedenen Fall ersetzte sie daher die fehlende dreijährige Ehedauer nicht.

Muss ein Erwachsenenvertreter einer Eheschließung zustimmen?

Nach § 1 Abs 1 EheG setzt die Ehefähigkeit Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit voraus. Eine Einwilligung des Erwachsenenvertreters oder eines Vorsorgebevollmächtigten ist nach den Ausführungen des OGH nicht erforderlich.

Wie entschied der OGH in 10ObS80/26a?

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Die Abweisung des Begehrens auf eine unbefristete Witwenpension blieb bestehen. Eine befristete Witwenpension war bereits anerkannt worden.

Quelle und Hinweis

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