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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 453/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24a Abs. 3 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

. Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen.

. Bei einer zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung darf der Rechnungszins nicht unterschritten werden.

Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte

. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Pensionsveränderungen zu berücksichtigen.

Gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte

. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Ergebniszuteilungen zu berücksichtigen.

Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss

. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe des Rechnungszinses und des rechnungsmäßigen Überschusses zu berücksichtigen.

Besonderheiten der Sicherheits-VRG

. Bei einer Sicherheits-VRG gemäß ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen.

Ausmaß der Schwankungsrückstellung

. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.

Kapitalmarktsituation

. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge zu berücksichtigen.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 453/2012 · Stammfassungkundgemacht am 17.12.2012

Fassungen ab: 01.01.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9

Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV)

BGBl. II Nr. 453/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.