Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Kommunalabgabe Wohnungsleerstand

Gegenstand der Abgabe

Gegenstand der Abgabe sind Wohnungen im Sinn des des Salzburger Bautechnikgesetzes, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.