Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind jedenfalls:

1. Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz oder überwiegend für Zwecke gemäß sublit bb bis ff ROG 2009 verwendet werden, wobei Eigennutzungen von Apartments in Beherbergungsbetrieben oder Verfügungsrechte über Wohnungen, Wohneinheiten oder Wohnräume, die über einen typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, die Annahme einer touristischen Beherbergung ausschließen;

2. Wohnungen gemäß .