Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Dienstanbieterin oder Dienstanbieter den Verpflichtungen gemäß nicht entspricht.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen.