1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ermächtigung zur Ausschreibung
Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) als ausschließliche Gemeindeabgabe zu erheben:
1. eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Kommunalabgabe Zweitwohnsitz);
2. eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Kommunalabgabe Wohnungsleerstand).
