Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Teil

Schlussbestimmungen

Begriff der strengeren Aufsichtsanforderungen

. Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, denen der Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu entsprechen hat, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als die strengeren Aufsichtsanforderungen.