des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.“
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.“