Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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a. Jeder Staat oder die Gemeinschaft oder gegebenenfalls beide übermitteln der Organisation die in Abschnitt a Ziffern i, iii, iv, v, vi Buchstabe a, vii und x und Abschnitt b Ziffer i angegebenen Informationen innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls.

b. Jeder Staat oder die Gemeinschaft oder gegebenenfalls beide übermitteln der Organisation bis zum 15. Mai jedes Jahres eine Aktualisierung der in Abschnitt a genannten Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr. Hat sich gegenüber den früheren Informationen nichts geändert, so geben die Staaten oder die Gemeinschaft oder gegebenenfalls beide dies an.

c. Die Gemeinschaft übermittelt der Organisation bis zum 15. Mai jedes Jahres die in Abschnitt a Ziffer vi Buchstaben b und c angegebenen Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr.

d. Jeder Staat übermittelt der Organisation alle Vierteljahre die in Abschnitt a Ziffer ix Buchstabe a angegebenen Informationen. Diese Informationen werden innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres übermittelt.

e. Die Gemeinschaft und jeder Staat übermitteln der Organisation 180 Tage vor einer weiteren Aufbereitung die in Abschnitt a Ziffer viii angegebenen Informationen sowie bis zum 15. Mai jedes Jahres Informationen über einen Ortswechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.

f. Jeder Staat vereinbart mit der Organisation, wann und wie häufig die in Abschnitt a Ziffer ii angegebenen Informationen übermittelt werden.

g. Jeder Staat übermittelt der Organisation die in Abschnitt a Ziffer ix Buchstabe b angegebenen Informationen innerhalb von sechzig Tagen nach Ersuchen seitens der Organisation.