Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Verhältnis zum Übereinkommen

1. Die Vertragsparteien betrachten die bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zum Übereinkommen.

2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.