Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:
a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach und 9 erhalten hat;
b) das Datum, an dem dieses Protokoll nach in Kraft tritt;
c) die Kündigungen, die er nach erhalten hat;
d) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach ;
e) die Mitteilungen, die er nach erhalten hat;
f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .
