Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:

a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach und 9 erhalten hat;

b) das Datum, an dem dieses Protokoll nach in Kraft tritt;

c) die Kündigungen, die er nach erhalten hat;

d) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach ;

e) die Mitteilungen, die er nach erhalten hat;

f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .