Die Zollverwaltungen teilen einander auf Ersuchen mit
a) ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder der ersuchenden Zollverwaltung vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;
b) ob aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführte Waren aus deren Gebiet entsprechend ihren Zollvorschriften ausgeführt worden sind;
c) ob die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführten Waren gemäß ihren Zollvorschriften eingeführt worden sind und welchem Zollverfahren sie dort unterzogen wurden.
Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
