Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Überstellungen werden an der gemeinsamen Landgrenze der Vertragsparteien vollzogen. Im begründeten Einzelfall können die in dieser Vereinbarung genannten zuständigen Behörden vereinbaren, dass die Überstellung an den internationalen Flughäfen der beiden Staaten durchgeführt wird.

(2) Überstellungen können an folgenden Straßengrenzübergängen vollzogen werden:

- Nickelsdorf – Hegyeshalom internationaler Straßengrenzübergang an der Autobahn – Heiligenkreuz – Rábafüzes internationaler Straßengrenzübergang

(3) Die zuständigen Behörden können – im Einzelfall – die Nutzung von anderen internationalen Straßengrenzübergängen vereinbaren.