Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außerordentliche Umstande

Gefährden außerordentliche Umwälzungen auf den Finanzmarkten die Durchführung dieses Abkommens, so treten die Vertragsstaaten in Konsultation und treffen gemeinsam geeignete Maßnahmen.