Besteuerung im Veranlagungsverfahren in der Republik Österreich
Die nach Absatze 1 und 2 erhobene Steuer gilt als in der Republik Österreich erhobene Kapitalertragsteuer nach Paragraph 93 EStG.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Besteuerung im Veranlagungsverfahren in der Republik Österreich
Die nach Absatze 1 und 2 erhobene Steuer gilt als in der Republik Österreich erhobene Kapitalertragsteuer nach Paragraph 93 EStG.