Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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: Einsatz in grenznahen temporären Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten

1. Bei Bedarf stimmen sich die Parteien bei der Festlegung temporärer Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete im grenznahen Raum so ab, dass zusammenhängende temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete beidseits der gemeinsamen Grenze entstehen. Die Parteien koordinieren ihre Maßnahmen zur Veröffentlichung und Durchsetzung solcher Gebiete.

2. Für die Dauer des Bestehens von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten nach Absatz 1 können beide Parteien im Luftraum dieser Gebiete alle notwendigen Maßnahmen nach und 3 ergreifen. Die Einsatzbehörden koordinieren die Maßnahmen.