Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der mit Suchtmitteln in Verbindung stehenden Kriminalität

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Ziffer 5 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere

1. Erkenntnisse zu geplanten und verübten Straftaten und zu daran beteiligten Personen und Organisationen;

2. Informationen über Orte und Methoden der illegalen Erzeugung und Lagerung von Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen, über eingesetzte Transportmittel und Bestimmungsorte;

3. Informationen in Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen, um deren Abzweigung zu verhindern;

4. Informationen, einschließlich operativer und forensischer Erkenntnisse zu Suchtgiften und psychotropen Substanzen;

5. Informationen über Ermittlungsmethoden;

6. statistisches Material;

7. Informationen über neue synthetische Suchtgifte, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe.