Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Abschnitt Verfahren, Sanktionen

Verfahrensvorschriften

Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.