Gegenseitige Anerkennung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Gegenseitige Anerkennung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.