Grenznahe temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete
(1) Bei Bedarf stimmen sich die zuständigen Stellen des Entsende- und des Aufnahme-staats bei der Festlegung temporärer Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete im grenznahen Raum so ab, dass zusammenhängende temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete beidseits der gemeinsamen Staatsgrenze entstehen. Sie koordinieren ihre Maßnahmen zur Veröffentlichung und Durchsetzung solcher Gebiete. Die Maßgaben des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts für die Festlegung von temporären Flugbeschränkungs- und Luftsperrgebieten bleiben unberührt.
(2) Für die Dauer des Bestehens von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten nach Absatz 1 können beide Vertragsparteien im Luftraum dieser Gebiete alle notwendigen Maßnahmen nach unter Einhaltung der Verfahren nach ergreifen. Die zuständigen Stellen koordinieren die Maßnahmen.
