Die Vertragsparteien sind für die Verpflichtungen der Gesellschaft und der Gründer aus ihrer Beteiligung am Projekt nicht haftbar.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien sind für die Verpflichtungen der Gesellschaft und der Gründer aus ihrer Beteiligung am Projekt nicht haftbar.