Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen, deren Befugnisse von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt werden.