Ebenen der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils auf Ebene
1. des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie
2. der nach benannten Stellen.
(2) Die für die in genannten Aufgabengebiete zuständigen Prüf- und Kontrollbehörden können unmittelbar zusammenarbeiten, soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dies vorsehen.
