Geheimhaltung
Die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Dienstgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.
