Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).

(2) bezeichnet der Begriff „Stiftung“ die von der Republik Belarus gegründete Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“.