Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Zum Zweck der ausgewogenen Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur des jeweils anderen Staates in den Unterrichtsmitteln tauschen die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien Unterrichtsmittel und Lehrpläne aus.

(2) Ein von der in genannten Gemischten Kommission gebildeter ExpertInnenausschuss wird Vorschläge von gemeinsamen Geschichtslehrmaterialien vorbereiten und der Gemischten Kommission ehest möglich konkrete Projekte zur Entscheidung vorlegen.