Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Austritt aus dem vorliegenden Übereinkommen berechtigt. Jeder Austritt tritt frühestens 6 Monate nach Erhalt der Austrittserklärung durch den Depositär in Kraft; das Gemeinsame Ministerkomitee kann jedoch verfügen, dass der Austritt erst nach einer Zeitdauer von mehr als sechs, aber weniger als zwölf Monaten nach Benachrichtigung des Depositärs wirksam wird.