Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums des Fonds sowie der Vorsitzende werden von der Bundesregierung bestellt und abberufen. Ihre Namen werden im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht.