Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen gemäß , BGBl. I Nr. 43/2003, mit Verkaufstätigkeiten bis 19 Uhr beschäftigt werden.