Teilbeträge, die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergeben, sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Teilbeträge, die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergeben, sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.