Widmungsgemäße Verwendung
(1) Förderungsbeiträge und Darlehen, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte sowie widmungswidrig verwendete Förderungsbeiträge und Darlehen sind rückzuerstatten.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Die Förderungsempfängerin/Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2019, LGBl. Nr. 19/2026
