Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arten der Förderung

(1) Die Förderung erfolgt insbesondere durch Geldleistungen in Form nicht rückzahlbarer Förderungsbeiträge oder rückzahlbarer Darlehen.

(2) Die Gewährung von Förderungen kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012