Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder des Kuratoriums und der Fachjurys
Die Mitglieder des Kuratoriums und der Fachjurys unterliegen der hinsichtlich aller aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012, LGBl. Nr. 68/2025
