VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen
. Der Zukunftsfonds ist aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen
. Der Zukunftsfonds ist aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.