Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung regelt die Handhabung und Aussaat von Zuckerrübensaatgut, das zur Vorbeugung des Auftretens und zur Bekämpfung von Schadorganismen mit gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Notfallzulassung) zugelassenen Pflanzenschutzmitteln mit den insektiziden Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam gebeizt ist (im Folgenden: insektizid gebeiztes Zuckerrübensaatgut).

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten.