Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes
. Die Bestimmungen des bis 5, , hinsichtlich der Verlegung des Sitzes und der Genehmigung des neuen Siegels, , , Z 4 und Z 5 und Abs. 2, 3, 4 und 10 sind auf Ziviltechnikergesellschaften anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes
. Die Bestimmungen des bis 5, , hinsichtlich der Verlegung des Sitzes und der Genehmigung des neuen Siegels, , , Z 4 und Z 5 und Abs. 2, 3, 4 und 10 sind auf Ziviltechnikergesellschaften anzuwenden.