Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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1. Hauptstück

Berufsrecht

1. Abschnitt

Ziviltechniker

Begriff

. (1) Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.

(2) Ziviltechnikerberufe sind folgende Berufe:

1. Architekt und

2. Ingenieurkonsulent.