1. Hauptstück
Berufsrecht
1. Abschnitt
Ziviltechniker
Begriff
. (1) Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.
(2) Ziviltechnikerberufe sind folgende Berufe:
1. Architekt und
2. Ingenieurkonsulent.
