2. Abschnitt
Wahlen der Länderkammern
Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer
. Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär jene Mitglieder der Sektionsvorstände, die zugleich Mitglied des Kammervorstandes sind, zu ermitteln.
