Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Wahlen der Länderkammern

Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer

. Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär jene Mitglieder der Sektionsvorstände, die zugleich Mitglied des Kammervorstandes sind, zu ermitteln.