Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verlautbarung des Wahlergebnisses

. Die Wahlkommission hat die Gewählten unverzüglich zu verständigen und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Kammernachrichten auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer zu verlautbaren. Gleiches gilt beim Nachrücken eines Ersatzmitgliedes.