1. Abschnitt
Wahl in den Sektionsvorstand der Länderkammer sowie in die Bundessektionen
Wahlkörper
. Innerhalb jeder Länderkammer bilden die Sektion Architekten und die Sektion Ingenieurkonsulenten je einen Wahlkörper.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Wahl in den Sektionsvorstand der Länderkammer sowie in die Bundessektionen
Wahlkörper
. Innerhalb jeder Länderkammer bilden die Sektion Architekten und die Sektion Ingenieurkonsulenten je einen Wahlkörper.