Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Wahl in den Sektionsvorstand der Länderkammer sowie in die Bundessektionen

Wahlkörper

. Innerhalb jeder Länderkammer bilden die Sektion Architekten und die Sektion Ingenieurkonsulenten je einen Wahlkörper.