Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendung von Daten durch die RTR-GmbH

. (1) Die RTR-GmbH ist zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben berechtigt, die in der ZR-DB enthaltenen Daten zu nutzen.

(2) Zur Hintanhaltung einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB ist die RTR-GmbH berechtigt, Datenbanktransaktionen und Datenbankabfragen zu analysieren.

(3) Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB kann die RTR-GmbH geeignete Maßnahmen ergreifen, um die missbräuchliche Verwendung abzustellen. Die RTR-GmbH ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die öffentliche Abfragemöglichkeit gemäß zu sperren.