. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der zweiter Satz EheG bleibt unberührt.
Beachte: Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag bzw. Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1.8.2018 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII , BGBl. I Nr. 112/2003 und Art. 28 § 3, BGBl. I Nr. 58/2018).
