Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.07.2018.

Heutige Fassung öffnen

. In Ehesachen () sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der zweiter Satz EheG bleibt unberührt.

Beachte: Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag bzw. Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1.8.2018 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII , BGBl. I Nr. 112/2003 und Art. 28 § 3, BGBl. I Nr. 58/2018).