. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln.
Beachte: Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Juli 2018 bei Gericht eingebracht wurde (vgl. Art. 28 § 3, BGBl. I Nr. 58/2018).
